Seit Einführung des Gesundheitsfonds finanzieren sich die gesetzlichen Krankenkassen nicht mehr direkt aus den Beitragseinnahmen ihrer Versicherten. Sie erhalten seitdem stattdessen einen pauschalen Betrag (die so genannte "Zuweisung") aus dem Gesundheitsfonds als Sammelstelle der Beitragsgelder aller gesetzlich Versicherten.
Diese Zuweisung ist abhängig von Alter, Geschlecht sowie dem Gesundheitszustand der Versicherten einer Krankenkasse und integriert damit den früher nachträglich erfolgten Risikostrukturausgleich zwischen den gesetzlichen Krankenkassen. Neben der versichertenbezogenen Zuweisung erhalten die Kassen darüber hinaus standartisierte Zuweisungen für Verwaltungskosten und Mehrleistungen.
Kommt eine Krankenkasse mit dieser Zuweisung nicht aus, ist sie gesetzlich verpflichtet, einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern zu erheben. Dieser ist seit 2011 nicht mehr in seiner Höhe begrenzt, ein steuerfinanzierter Sozialausgleich soll die Überforderung Einzelner jedoch verhindern, sobald flächendeckend Zusatzbeiträge eingeführt werden. Auch im Jahr 2012 ist damit allerdings nicht zu rechnen.
Hintergrund: Prämienzahlung der BKK Wirtschaft & Finanzen
Die BKK Wirtschaft & Finanzen hat ihren Mitgliedern für 2011 im März 2012 eine einkommensunabhängige Prämie von 5 Euro je Monat der Mitgliedschaft im Jahr 2011 ausgezahlt (maximal 60 Euro). Für 2012 erhöht sich diese Auszahlung auf 6 Euro im Monat und damit bis zu 72 Euro im Jahr. Auch im Laufe eines Prämienjahres in die BKK eintretende Versicherte erhalten eine anteilige Prämie. Eine Antragstellung ist nicht notwendig. Gleichbedeutend mit der Prämienzahlung ist der Verzicht auf die Erhebung eines Zusatzbeitrages.
Möglich ist dies, da die Einnahmen der BKK Wirtschaft & Finanzen die Ausgaben übertreffen und gesetzliche Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts nur bedingt Vermögen aufbauen dürfen. Krankenkassen sind also analog der Regelungen zum Zusatzbeitrag auch im positiven Fall verpflichtet, nicht benötigte Einnahmen wieder an die Mitglieder auszuschütten.
Lediglich für beitragsfreie Tage oder Tage, an denen Beiträge vollständig von Dritten getragen werden -beispielsweise durch die Agentur für Arbeit- besteht kein Anspruch auf die Prämienzahlung. Darüber hinaus sind Zahlungen an Mitglieder ausgeschlossen, die sich mit der Zahlung ihrer Beiträge im Rückstand befinden.

