Der so genannte Härtefall gilt nur für Zuzahlungen zum Zahnersatz. Eine vollständige Befreiung von den Zuzahlungen gibt es für die anderen Leistungsarten nur für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Andere Versicherte leisten Zuzahlungen bis zu ihrer individuellen Belastungsgrenze.
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Alle Ausführungen sind in Kurzform aufbereitet, rechtlich verbindlich sind allein Gesetz und Satzung
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