Kurz und Knapp - 23.06.2022

Aktuelles zur Abgrenzung von Geldleistung und Sachbezug

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Anwendungserlass vom 13. April 2021 zur Abgrenzung von steuerpflichtigen Geldleistungen und steuerfreien Sachbezügen aufgrund zahlreicher Praxisfragen in seinem Schreiben vom 15. März 2022 aktualisiert bzw. präzisiert.

Die Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug ist insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze bei Gutscheinen und Geldkarten von Bedeutung. Diese wurde zum 1. Januar 2022 von 44 EUR auf 50 EUR im Monat angehoben. Der „Klassiker“ in der Praxis dürfte weiterhin der monatliche Tankgutschein im Wert von bis zu 50 EUR sein. Dabei muss die Abrechnung ausschließlich zwischen dem Arbeitgeber und der Tankstelle erfolgen.

Darüber hinaus enthält das BMF-Schreiben u. a. ergänzende Hinweise darauf, wann ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen vorliegt, der zur Annahme einer Sachzuwendung führt. So kann man sich bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden an den Postleitzahlbezirken orientieren.

Gutscheine oder Geldkarten, die unabhängig von einer Betragsangabe nur dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen, führen zur Einstufung als Sachzuwendung. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es deshalb hier nicht an. Das BMF stellt jedoch klar, dass die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie (z. B. sog. Merchant Category Code, MCC) hierfür nicht ausreichend ist.

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