Ab dem 1. Januar 2022 müssen Arbeitgeber auch für ältere Verträge zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) einen Arbeitgeberzuschuss zahlen. Dies gilt für Entgeltumwandlungen im Rahmen einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds, bei denen der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Bereits seit dem 1. Januar 2018 ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG, offiziell: „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze“) in Kraft. Durch unterschiedliche Regelungen soll die betriebliche Altersversorgung, gerade auch in kleinen und mittleren Betrieben, stärker verbreitet und für die Arbeitnehmer attraktiver werden.
Eine wichtige Neuerung stellte die Einführung einer gesetzlichen Beteiligung des Arbeitgebers (Arbeitgeberzuschuss) im Falle von Entgeltumwandlungen der Beschäftigten zugunsten von Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds dar (§ 1a Abs. 1a und § 26a BetrAVG – Betriebsrentengesetz). Bei Direktzusagen und Unterstützungskassen besteht die gesetzliche Zuschussverpflichtung nicht.
Für die Gewährung des Arbeitgeberzuschusses sind unterschiedliche Zeitstufen in das BetrAVG eingefügt worden. Die erste Stufe ist bereits 2019 in Kraft getreten. Für alle ab dem 1. Januar 2019 geschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen sind Arbeitgeber bereits verpflichtet, einen Zuschuss zu gewähren. Ab dem 1. Januar 2022 müssen nun auch die Entgeltumwandlungsvereinbarungen bezuschusst werden, die bereits vor 2019 bestanden haben.
Der Gesetzgeber hat dies bewusst zeitlich gestreckt, damit die Unternehmen ausreichend Zeit haben, sich darauf einzustellen und entsprechende Konzepte zu entwickeln.
Der Arbeitgeberzuschuss beträgt 15 Prozent des vereinbarten Entgeltumwandlungsbetrages. Der Anspruch der Arbeitnehmer wurde allerdings mit einer Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen für den Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltumwandlung verknüpft.
Ansparbeiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt. Im Jahr 2022 können voraussichtlich 6.768 EUR steuerfrei und 3.384 EUR sozialversicherungsfrei eingezahlt werden. Im Einzelnen ist die Zuschussgewährung gesetzlich wie folgt geregelt:
Sachverhalt:
Ein Arbeitgeber beschäftigt u. a. die folgenden Arbeitnehmer, die bereits seit 2015 mit einer Direktversicherung für ihr Alter vorsorgen (Entgeltumwandlungsbetrag = 100 EUR/Monat):
Beurteilung:
Für den Arbeitgeber besteht in diesen Bestandsfällen (zum Stichtag 1. Januar 2019) vom 1. Januar 2022 an eine grundsätzliche Zuschussverpflichtung. Wie hoch diese mindestens auszufallen hat, prüft das Personalbüro wie folgt:
Gehalt | A = 4.000 EUR | B = 6.000 EUR | C = 7.500 EUR |
KV/PV-Brutto (vor Entgeltumwandlung) | 4.000,00 EUR | 4.837,50 EUR | 4.837,50 EUR |
RV/ALV-Brutto (vor Entgeltumwandlung) | 4.000,00 EUR | 6.000,00 EUR | 7.050,00 EUR |
Entgeltumwandlung | 100,00 EUR | 100,00 EUR | 100,00 EUR |
KV/PV-Brutto (nach Entgeltumwandlung) | 3.900,00 EUR | 4.837,50 EUR | 4.837,50 EUR |
RV/ALV-Brutto (nach Entgeltumwandlung) | 3.900,00 EUR | 5.900,00 EUR | 7.050,00 EUR |
Ersparnis KV | 7,95 % | 0 % | 0 % |
Ersparnis PV | 1,525 % | 0 % | 0 % |
Ersparnis RV | 9,3 % | 9,3 % | 0 % |
Ersparnis ALV | 1,2 % | 1,2 % | 0 % |
Gesamtersparnis Arbeitgeber | 19,975 % | 10,5 % | 0 % |
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss | 15 % | 10,5 % | 0 % |
Höhe Arbeitgeberzuschuss | 15,00 EUR | 10,50 EUR | 0,00 EUR |
Hinweis: voraussichtliche Rechengrößen 2022
Dieses Beispiel verdeutlicht, dass es bei unterschiedlichen Gehältern zu unterschiedlich hohen Zuschussleistungen kommen kann. Noch komplizierter wird es, wenn Arbeitnehmer aufgrund von variablen Vergütungsbestandteilen mit ihrem Entgelt mal unterhalb und mal oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen liegen. Losgelöst von der „Gerechtigkeitsfrage“ führt diese sog. Spitzabrechnung in der Praxis sicherlich zu verstärkten Rückfragen und höherem Verwaltungsaufwand.
Arbeitgeber sollten daher prüfen, ob sie ihren Zuschuss tatsächlich auf rein rechtlicher Basis berechnen. Unter Umständen ist es sinnvoller, die Zuschussregelung großzügiger zu gestalten, und dadurch Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Pauschaler Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % vom Entgeltumwandlungsbetrag, unabhängig davon, ob überhaupt eine Ersparnis für den Arbeitgeber in der Sozialversicherung vorliegt:
Entgeltumwandlungsbetrag gewährt. Auch diejenigen Arbeitnehmer, die vor und nach der Entgeltumwandlung über einer oder beiden Beitragsbemessungsgrenzen liegen, erhalten den Zuschuss.
Der Arbeitgeberzuschuss wird in Form einer Spitzabrechnung gewährt, d. h. der Zuschuss entspricht der Höhe der Ersparnis des Arbeitgebers in der Sozialversicherung, maximal jedoch 15 %.
Beträgt die Ersparnis mehr als 15 %, wird der Zuschuss auf 15 % begrenzt. Liegt die Ersparnis bei z. B. 10,5 %, beträgt der Zuschuss auch 10,5 %. Entsteht keine Ersparnis in der Sozialversicherung, wird auch kein Zuschuss gezahlt. Diese Regelung entspricht der gesetzlichen Vorschrift, ist aber eindeutig die Variante mit dem größten Verwaltungsaufwand.
Pauschaler Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 % vom Entgeltumwandlungsbetrag, aber nur dann, wenn tatsächlich eine Ersparnis für den Arbeitgeber in der Sozialversicherung vorliegt.
Der Zuschuss in Höhe von pauschal 15 % wird dann gewährt, wenn eine Ersparnis in der Sozialversicherung entsteht – egal wie hoch diese letztendlich ist. Arbeitnehmer, die vor und nach der Entgeltumwandlung über beiden Beitragsbemessungsgrenzen liegen, erhalten den Zuschuss allerdings nicht, weil in diesen Fällen der Arbeitgeber keine Beiträge einspart.
Hat sich der Arbeitgeber für eine Zuschussvariante entschieden, stellt sich anschließend die Frage nach der praktischen Umsetzung. Eine Aufstockung um den Arbeitgeberzuschuss wird innerhalb der bestehenden Verträge eher selten möglich sein.
Ob die Versorgungsträger für bereits bestehende Verträge höhere Einzahlungen zulassen, hängt von verschiedenen Faktoren ab, so z. B. vom Alter des Vertrages, den Versicherungsbedingungen und den jeweiligen Anbietern. Je älter der Vertrag ist, desto schwieriger gestaltet sich eine mögliche Beitragserhöhung. Hier ist es also unabdingbar, sich rechtzeitig mit den Versorgungseinrichtungen in Verbindung zu setzen, um die Möglichkeiten auszuloten.
Grundsätzlich lassen sich für die praktische Umsetzung des Arbeitgeberzuschusses drei Varianten nennen. Eine gesetzliche Regelung, wie genau die Umsetzung erfolgen muss, wurde leider versäumt, sodass diese Varianten als gleichberechtigt betrachtet werden können:
Die dritte Variante wird vermutlich in der Praxis am häufigsten vorkommen. Der eigentliche Sinn und Zweck des Arbeitgeberzuschusses, nämlich dass die Versorgungsleistungen erhöht werden, wird jedoch dadurch im Grunde verfehlt.
Die Personal- und EDV-Abteilungen müssen die Arbeitgeberzuschüsse entsprechend der gesetzlichen Regelungen bzw. der innerbetrieblichen Festlegungen korrekt umsetzen und kontrollieren. Versorgungsordnungen müssen ggf. überarbeitet werden. Auch die Abrechnungssoftware muss angepasst werden und die Mitarbeiter sind zu informieren.
Unternehmensleitungen bzw. Personal- und Entgeltabrechnungsabteilungen sind gut beraten, sich rechtzeitig mit den notwendigen Fragen zu beschäftigen, damit in den Entgeltabrechnungen für Januar 2022 die betroffenen Altersvorsorgeverträge korrekt abgewickelt werden können.
Sachverhalt:
Es besteht eine Entgeltumwandlungsvereinbarung innerhalb eines Direktversicherungsvertrages aus dem Jahr 2015 in Höhe von 100 EUR monatlich. Ein Arbeitgeberbeitrag wurde bisher nicht gewährt. Eine Beitragsaufstockung des bestehenden Vertrages ist nicht möglich, ein Neuvertrag soll nicht abgeschlossen werden. Alle Voraussetzungen für den Arbeitgeberzuschuss sind erfüllt.
Beurteilung:
Ab dem 1. Januar 2022 ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Zuschuss in Höhe von 15 % vom Entgeltumwandlungsbetrag zu zahlen. Mit dem Arbeitnehmer wird eine neue Vereinbarung geschlossen. Die Höhe der Entgeltumwandlung wird auf (100 EUR : 115 x 100 =) 86,96 EUR reduziert. Der Zuschuss beträgt 13,04 EUR (15 % von 86,96 EUR). In Summe bleibt es bei dem Ansparbeitrag von 100 EUR im Monat.
Weitere Informationen zu den rechtlichen Hintergründen finden Sie im: