Kurz und Knapp - 11.10.2021

KUG-Regelungen gelten bis Jahresende

Die Corona-Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld (KUG) wurden von der Bundesregierung bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Dies betrifft sowohl die erleichterten Zugangsvoraussetzungen als auch die Einbeziehung von Leiharbeitnehmern, aber auch die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge. Hervor geht das aus der mittlerweile „Vierten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung“, die das Bundeskabinett am 15. September 2021 beschlossen hat.

Bisher kamen die Sonderregelungen nur für solche Betriebe in Betracht, die Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 eingeführt hatten. Jetzt gelten sie für alle Betriebe weiter bis zum Jahresende – unabhängig vom Zeitpunkt der Einführung der Kurzarbeit. Ebenfalls bis einschließlich Dezember 2021 erstatten die Arbeitsagenturen die Sozialversicherungsbeiträge pauschaliert zu 100 Prozent, auch wenn mit der Kurzarbeit erst nach dem 30. September 2021 begonnen wird.

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