Headsets, die für die interne Kommunikation genutzt und nicht einzelnen Arbeitnehmern zugeordnet werden, sind nicht zur Verhaltens- und Leistungskontrolle geeignet. Dieser Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts (LAG) wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt.
Die Parteien stritten darüber, ob die Anordnung zum Tragen von Headsets während der Arbeit mitbestimmungspflichtig sei. Das beklagte Unternehmen hat seinen Hauptsitz und seine IT-Zentrale in Dublin. Es ordnete an, dass die Mitarbeiter für die interne Kommunikation künftig Headsets zu verwenden haben und die zugehörige Software durch die IT-Zentrale gewartet wird. Der Gesamtbetriebsrat hatte der Anordnung in einer Gesamtbetriebsvereinbarung unter der Auflage zugestimmt, dass eine Auswertung nur auf Basis der Gruppe oder Abteilung möglich ist und damit keine Verhaltens- und Leistungskontrolle durch die Geräte erfolgt. Ein örtlicher Betriebsrat sah seine Mitbestimmungsrechte verletzt.
Das LAG sah jedoch keine Überwachung gegeben, weil Geräte und Leistung nicht einzelnen Mitarbeitern zugewiesen sind. Damit werde kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG begründet. Zudem sei der Gesamtbetriebsrat für die betriebsübergreifende Regelung zuständig. Dem schloss sich das BAG an und wies die Rechtsbeschwerde am 16. Juli 2024 zurück (1 ABR 16/23).
Sächs. LAG, Beschluss vom 21. Oktober 2022, 4 TaBV 9/22