Ein geringfügig Beschäftigter darf bei gleicher Qualifikation und identischer Tätigkeit nicht schlechter bezahlt werden als ein vollzeitbeschäftigter Arbeitskollege. Dies gilt auch dann, wenn die Teilzeitkraft hinsichtlich ihrer Arbeitszeit nicht dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. So lautet ein aktuelles BAG-Urteil.
Geklagt hatte ein Rettungsassistent, der als geringfügig Beschäftigter tätig ist. Sein Arbeitgeber beschäftigt „hauptamtliche“ Rettungsassistenten in Voll- und Teilzeit, die einen Stundenlohn von 17 EUR brutto erhalten. Zusätzlich sind bei dem Rettungsdienst „nebenamtliche“ Rettungsassistenten tätig, die einen Brutto-Stundenlohn von 12 EUR bekommen, wozu auch der Kläger gehört. Während die „hauptamtlichen“ Rettungsassistenten zu Diensten eingeteilt werden, können die „nebenamtlichen“ Kräfte Wunschtermine für Einsätze benennen. Der Arbeitgeber versucht, diese zu berücksichtigen, einen Anspruch darauf haben sie jedoch nicht. Der Kläger verlangte eine zusätzliche Vergütung, da er in der unterschiedlichen Stundenvergütung im Vergleich zu den hauptamtlichen Mitarbeitern eine Benachteiligung sah. Der Arbeitgeber hielt den Lohnunterschied für gerechtfertigt, da er mit den hauptamtlichen Kräften eine größere Planungssicherheit und weniger Planungsaufwand habe und diese sich auf Weisung zu bestimmten Diensten einfinden müssten.
Das BAG entschied zugunsten des Klägers. Die Richter sahen in dem geringeren Stundenlohn eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitkräften, da die haupt- und nebenamtlichen Rettungskräfte gleich qualifiziert seien und die gleiche Tätigkeit ausübten. Es bestünden keine sachlichen Gründe im Sinne von § 4 Abs. 1 TzBfG (Teilzeit- und Befristungsgesetz) zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung.
BAG, Urteil vom 18. 1. 2023, 5 AZR 108/22