Laut sog. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) soll unter anderem die in vielen arbeitsrechtlichen Vorschriften verlangte strenge Schriftform teilweise durch die weniger formelle Textform (auch digital, z. B. E-Mail oder PDF) ersetzt werden. Die Änderungen treten im Wesentlichen am 1. Januar 2025 in Kraft.
Arbeitsverträge – Nachweisgesetz –
Ab Januar 2025 können die wesentlichen Arbeitsbedingungen eines Arbeitsvertrages in Textform festgehalten und per E-Mail übermittelt werden, sofern beide Vertragspartner jederzeit ungehinderten Zugriff auf das Dokument haben. Arbeitnehmer können allerdings auf einer Vertragsausfertigung in Schriftform bestehen.
Von dieser Änderung sind alle Unternehmen, die dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz unterliegen, grundsätzlich ausgenommen.
Die Befristung von Arbeitsverträgen nach dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge unterliegt auch weiterhin der strengen Schriftform. Nur einfache Vereinbarungen, die das Arbeitsverhältnis bei Erreichen einer Regelaltersgrenze beenden, können in Textform erfasst werden.
Arbeitnehmerüberlassung
Überlassungsverträge zwischen Verleiher und Entleiher sowie die erforderliche Erklärung des entleihenden Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat vor der Übernahme von Leiharbeitnehmern sind künftig in Textform möglich.
Eltern- und Pflegezeit
Beschäftigte, deren Kinder nach dem 1. Mai 2025 geboren werden, können ihre Elternzeit in Textform beim Arbeitgeber anmelden. Gleiches gilt für Anfragen nach Teilzeitarbeit während der Elternzeit sowie für eine mögliche Ablehnung durch den Arbeitgeber.
Pflege- oder Familienpflegezeit können bereits ab 1. Januar 2025 gegenüber dem Arbeitgeber digital in Textform angezeigt werden.
Arbeitszeugnisse
Ab 1. Januar 2025 dürfen Arbeitszeugnisse in elektronischer Form ausgestellt werden, allerdings nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Arbeitnehmers. Die elektronische Form ist nicht mit der Textform gleichzusetzen, da zusätzlich eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich ist.
Aushänge und Auslagen
Arbeitszeitregelungen, Rechtsverordnungen und die für den Betrieb geltenden Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sowie Informationen zum Jugendarbeitsschutz, die bisher im Betrieb ausgelegt oder ausgehängt werden mussten, können ab 1. Januar 2025 elektronisch, z. B. im Intranet, veröffentlicht werden. Dies gilt allerdings nur, wenn sichergestellt ist, dass alle Beschäftigten ungehinderten Zugang zum digitalen Informationspool haben.