Aufgrund der aktuellen Hochwasserkatastrophe in Deutschland sind in einigen Bundesländern erhebliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Menschen zu finanziellen Belastungen führen. Der GKV-Spitzenverband hat darauf reagiert und Unterstützungsmaßnahmen auf den Weg gebracht.
In Abstimmung mit der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit hat der GKV-Spitzenverband empfohlen, den vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgebern Hilfestellungen anzubieten.
Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge für die Ist-Monate Mai 2024 bis September 2024 gestundet werden. Sicherheitsleistungen sind nicht erforderlich. Stundungszinsen sind ebenfalls nicht zu berechnen.
Zudem ist auch möglich, dass von der Sonderregelung auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem vorstehenden Zeitraum fällig geworden sind, auch wenn dafür bereits eine Stundungsvereinbarung besteht.
Die Sonderregelung bewirkt auch, dass von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden kann. Auch von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum 30. September 2024 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden.
Als Nachweis gegenüber der Krankenkasse reicht beispielsweise eine Bestätigung der Gemeinde, dass der Arbeitgeber von dem Hochwasser betroffen ist oder Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind, aus.
Zudem hat der GKV-Spitzenverband darauf hingewiesen, dass Zuwendungen von Beschäftigten aus dem Arbeitsentgelt, die über den Arbeitgeber auf ein Spendenkonto erbracht werden, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 SvEV beitragsfrei sind. Eine Spende des Beschäftigten, die er unmittelbar und ohne Zwischenschaltung des Arbeitgebers ausführt oder bereits getätigt hat, wird von der Beitragsfreiheit nicht erfasst.