Das elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren bei Entsendungen in Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, soll auf den 1. Januar 2026 verschoben werden.
Mit demย Achten SGB IV-รnderungsgesetzย ist geregelt worden, dass โ analog zu den A1-Bescheinigungen โ auch die Entsendebescheinigungen in Staaten mit SV-Abkommen wie den USA oder China aus einem systemgeprรผften Abrechnungsprogramm oder mittels einer systemgeprรผften Ausfรผllhilfe beantragt werden sollen.
Dieses elektronische Antragsverfahren befindet sich noch in Konzeption und wird nicht wie geplant zum 1. Januar 2025 fertig, da u. a. der Kreis der vom neuen Meldeverfahren zu erfassenden Vertragsstaaten noch nicht abschlieรend geklรคrt ist. Auch das Kernprรผfprogramm, das fรผr das elektronische Verfahren notwendig ist, konnte nicht rechtzeitig starten. Die Beantragung erfolgt daher erst einmal weiter in Papierform.
Praxistipp:
Welche Bescheinigungen entsandte Arbeitnehmer benรถtigen und wo sie beantragt werden kรถnnen, ist auf derย Internetseite der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung โ Auslandย in den Merkblรคttern โArbeiten in …โ zu den einzelnen Staaten nachzulesen.