Unternehmen mit mindestens 20 Mitarbeitern sind dazu verpflichtet, eine bestimmte Anzahl schwerbehinderter Menschen zu beschäftigen. Tun sie dies nicht, müssen sie eine Ausgleichsabgabe entrichten. Diese steigt für 2024 deutlich, wenn überhaupt keine schwerbehinderten Menschen beschäftigt werden.
Die Vorgaben in § 154 SGB IX sehen generell eine Schwerbehindertenquote von 5 Prozent der Belegschaft vor. Kleine Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 40 Arbeitsplätzen haben jahresdurchschnittlich je Monat einen schwerbehinderten Menschen, Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich weniger als 60 Arbeitsplätzen jahresdurchschnittlich je Monat zwei schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen (vgl. § 154 Abs. 1 SGB IX).
Arbeitgeber, die ihre Quote nicht erfüllen, müssen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe zahlen – gestaffelt nach der Betriebsgröße und der Höhe der Beschäftigungsquote. Die genaue Höhe der Ausgleichzahlungen legt § 160 SGB IX fest. Die zu entrichtende Ausgleichsabgabe muss der Arbeitgeber selbst errechnen und jährlich spätestens bis zum 31. März des Folgejahres an das für seinen Firmensitz zuständige Integrations- oder Inklusionsamt abführen. Für das Erhebungsjahr 2024 (Zahlung bis 31. März 2025) steigt die Ausgleichsabgabe für Betriebe, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen beschäftigen, wie folgt:
Schwerbehindertenquote 0 % | Bis Erhebungsjahr 2023 | Ab Erhebungsjahr 2024 |
---|---|---|
20 bis 39 Mitarbeiter | 140 EUR | 210 EUR |
40 bis 59 Mitarbeiter | 245 EUR | 410 EUR |
60 und mehr Mitarbeiter | 360 EUR | 720 EUR |