Ab dem 1. Juli 2024 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen. Nach der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024“ steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von derzeit 1.402,28 auf 1.491,75 EUR. Bei einer Unterhaltsverpflichtung für eine Person erhöht sich der unpfändbare Grundbetrag dann um 561,43 EUR (bisher 527,76 EUR) und ab der zweiten bis fünften Unterhaltsverpflichtung um jeweils weitere 312,78 EUR (bisher 294,02 EUR).
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird seit dem Jahr 2021 jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Mit den Pfändungsfreigrenzen wird ein gesetzlich gesicherter Betrag festgelegt, den Gläubiger nicht vom Arbeitseinkommen des Schuldners pfänden dürfen, um dessen Existenzminimum zu sichern.