Die zum 1. Juli 2023 eingeführte Beitragssatzstaffelung in der sozialen Pflegeversicherung wirkt sich auf die Beitragsberechnung für Arbeitnehmer aus. Ab dem 1. Januar 2025 wird in die Entgeltbescheinigung eine Angabe aufgenommen, wie viele Kinder für den Arbeitnehmer bei den Beitragszu- und -abschlägen nach § 55 Absatz 3 SGB XI berücksichtigt wurden. Damit können die Berechnungen der Pflegeversicherungsbeiträge geprüft werden.
Es gilt
- die Kennziffer 0 für den Beitragszuschlag für Kinderlose,
- die Kennziffern 1 bis 5 entsprechend der Anzahl der Kinder, die zu berücksichtigen sind,
- eine Kennziffer für Beschäftigte, für die die Elterneigenschaft nachgewiesen ist.
Die ab 1. Januar 2025 gültige Neuregelung des § 1 Absatz 1 Nummer 9 Entgeltbescheinigungsverordnung findet sich in der am 2.10.2024 in Kraft getretenen „Verordnung zur Änderung der Entgeltbescheinigungsverordnung und der Beitragsverfahrensverordnung“