Anspruch auf Kinderkrankengeld verdoppelt

Neugeborenenbonus

Für jedes Kind, das gesetzlich versichert ist, können Versicherte normalerweise pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld erhalten. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben einen Anspruch darauf, wenn beide berufstätig sind.

Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber den Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 verdoppelt: Gesetzlich versicherte Eltern können pro Kind und Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragen, bei mehreren Kindern insgesamt maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage, bei mehreren Kindern auf maximal 90 Tage. 

Der Anspruch besteht zudem auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten. Diese neue Regelung gilt rückwirkend ab 5. Januar.

Voraussetzung für die Betreuung aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung ist,

  • dass Versicherte berufstätig sind und für die Zeit der Kinderpflege kein Arbeitsentgelt erhalten.
  • das Kind gesetzlich versichert ist.
  • es in im Haushalt des Versicherten niemanden gibt, der das Kind pflegen könnte.
  • der Versicherte selbst sind mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert ist.
  • das Kind jünger als 12 Jahre ist. Wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist, gibt es keine Altersgrenze. 

Wichtig:

  • Erst für Zeiten ab dem 15.2.2021 benötigen wir eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. 
  • Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf weiterhin mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Dafür wird die gewohnte „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ vom Arzt ausgestellt und ausgefüllt. 

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