Abgabe von FFP2-Masken an Risikogruppen

FFP2-Maske

Mit der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 15.12.2020 wurde für bestimmte Risikogruppen ein Anspruch auf den Eigenschutz vor Corona erhöhende FFP2-Schutzmasken festgelegt. In einer zweiten Phase wurden dazu auch die gesetzlichen und privaten Krankenkassen zu bestimmten Hilfsleistungen verpflichtet.

Die Einzelheiten im Überblick:

Bis 6. Januar 2021: Abholung von 3 Masken in einer Apotheke

  • Bis zum 6. Januar 2021 konnten sich besonders gefährdete Menschen in der Corona-Pandemie kostenlos drei Mund-Nasen-Masken in einer Apotheke abholen.
  • Zum Nachweis auf den Anspruch für die ersten drei Masken reichte die Vorlage des Personalausweises oder die Eigenauskunft, dass eine chronische Erkrankung vorliegt. 

Aktuell: 2 x 6 Masken gegen Vorlage eines Gutscheins

  • Im Laufe der kommenden Wochen erhalten Anspruchsberechtigte per Post durch ihre Krankenkasse zwei von der Bundesdruckerei im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit hergestellte Coupons für jeweils sechs weitere FFP2- oder vergleichbare Masken, die gegen eine Eigenbeteiligung von jeweils zwei Euro eingelöst werden können.
  • Der erste Gutschein kann im Anschluss bis zum 28. Februar 2021 eingelöst werden, der zweite vom 16. Februar 2021 bis 15. April 2021. 
  • Für die Auswahl der Anspruchsberechtigten wurden alle privaten und gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet, eine entsprechende Datenanalyse zum Stand 15. Dezember 2020 durchzuführen und die ermittelten Anspruchsberechtigten Anfang Januar anzuschreiben. 
  • Nach und nach erhalten über diesen Weg bundesweit insgesamt rund 27 Millionen Menschen die Masken-Coupons in dieser Reihenfolge:
  1. Personen ab 75 Jahren (am 15.1.2021 versendet)
  2. Personen ab 70 Jahren und Personen mit einer vordefinierten Erkrankung (am 25.1. versendet)
  3. Personen ab 60 Jahren (am 28.1.2021 versendet)

Hinweise:

  • Die Datenanalyse erfolgte zum vom Gesetzgeber vorgegebenen Stichtag 15.12.2020. Dies bedeutet unter anderem: Personen, die einen Tag später 60 wurden, haben keinen Anspruch auf die Gutscheine.
  • Sofern keinen medizinischen Daten vorlagen, kann die Anspruchsberechtigung nicht im Nachhinein festgestellt werden. Dies kann insbesondere bei Risikoschwangerschaften der Fall sein. Diese müssen laut Gesetzgeber den Krankenkassen bekannt sein, was in der Regel mindestens einen mit einer entsprechenden Diagnose gemeldeten Arbeitsunfähigkeitstag voraussetzt.
  • Den Krankenkassen wurde vom Gesetzgeber untersagt, Gutschein-Reserven für Postrückläufer oder ähnlich gelagerte Fälle zu bevorraten. Eine Nachversorgung ist daher nicht möglich.
  • Der Namen der Krankenkasse findet sich weder auf dem Anschreiben noch auf dem Gutschein, da diese ausschließlich für den Abzug der Daten und den Versand per Rechtsverordnung verpflichtet wurden und es sich nicht um eine Leistung der Krankenversicherung handelt. Nur Betreuer und Bevollmächtigte erhalten ein zusätzliches Anschreiben der Krankenkasse.
  • Auftraggeber ist das im Anschreiben genannte Bundesministerium für Gesundheit, es handelt sich daher nicht um eine Leistung der nur für Datenermittlung und Versand zuständigen Krankenkassen. Die Ausstellung eines widerspruchsfähigen Bescheides ist daher ebenso wenig möglich wie die Berücksichtigung der Eigenbeteiligung als gesetzliche Zuzahlung im Sinne des Sozialgesetzbuches.
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