Informationen zum Krankenversicherungsbeitrag 2025

Die Behandlungskosten im Gesundheitswesen steigen immer stärker. Alleine für das Jahr 2024 werden die Ausgaben aller gesetzlichen Krankenkassen um mindestens 5,7 Mrd. Euro höher als erwartet ausfallen. Dabei spielen auch Ausgaben eine Rolle, die eigentlich vom Bund oder den Ländern bezahlt werden müssten.

Diese Entwicklung hat zudem Auswirkungen auf die Planung der Einnahmen. Denn auch diese werden vorab von Experten für die gesamte gesetzliche Krankenversicherung geschätzt und anschließend über monatliche Abschläge als Zuweisungen an die Krankenkassen verteilt. Das Problem: Früher stimmte die für zur Haushaltsplanung einer Krankenkasse wichtige und deshalb vorab bekannt gegebene Summe weitgehend mit der nach Abschluss eines Haushaltsjahres tatsächlich zur Verfügung stehenden Summe überein. Heute entstehen nachträglich geringere Einnahmen, die im Haushalt des Folgejahres auszugleichen sind.

Für die BKK W&F gilt zudem: die Finanzstärke unserer Mitglieder hat keinen Einfluss auf die Ermittlung des Zusatzbeitrags. Zur Deckung unserer Ausgaben erhalten wir auch aus dem Zusatzbeitrag nur die Einnahmen aus dem niedrigeren bundesweiten Durchschnitt. Der Zusatzbeitrag ist daher nur im Hinblick auf die Ausgaben krankenkassenindividuell. 

Der Zusatzbeitrag – weniger “individuell” als gedacht

Der Zusatzbeitrag der BKK W&F beträgt zum 1. Januar 2025 daher 3,99 Prozent (+1,0 Prozent). Er wird bei Beschäftigen zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen, so dass der Anteil für Versicherte um 0,5 Prozent steigt.

Alle Mitglieder der BKK W&F erhalten in den nächsten Tagen eine entsprechende schriftliche Information mit der Post. Auch Arbeitgeber, Rentenversicherung und andere beitragstragende oder -zahlende Stellen werden automatisch informiert.

Wichtig: Alle Mehrleistungen der BKK W&F bleiben unverändert erhalten.

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Häufig gestellte Fragen

Ja. Es werden alle Beiträge für eine gesetzliche Krankenversicherung angesetzt. Hierzu gehört auch der Zusatzbeitrag.

Wer durch einen Wechsel weniger für die Krankenversicherung zahlt, muss zudem einen höheren Bruttolohn versteuern. Das frisst einen kleinen Teil der erhofften Ersparnis wieder auf. Ein Vergleich der Leistungen lohnt sich daher mehr denn je.

Für einige Personengruppen gilt nicht der Zusatzbeitragssatz der eigenen Krankenkasse, sondern der vom Bundesministerium für Gesundheit festgelegte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz. Dies betrifft Versicherte, deren Beiträge von Dritten getragen werden, beispielsweise Bezieher von Arbeitslosengeld II. Auch für Bezieher von Arbeitslosengeld I hat die Höhe des Zusatzbeitrags keine Bedeutung. Die Agentur für Arbeit übernimmt hier den Beitrag unabhängig von der Höhe des Zusatzbeitrags der Krankenkasse. Mehr Information dazu finden Sie in der Rubrik SONSTIGE PFLICHTVERSICHERTE.

Ja, der Arbeitgeber trägt die Hälfte des (bis 2018 allein vom Mitglied getragenen) Zusatzbeitrags. Dies gilt auch für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.

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