Das Wichtigste in Kürze
- Am 15. August 2026 tritt der 61. Nachtrag zu unserer Satzung in Kraft. Er ändert unsere Mehrleistungen in § 12 Abs. VIII und die Primärprävention in § 12a.
- Das Budget für Zahnleistungen steigt auf 150 € pro Kalenderjahr. Je Behandlung erstatten wir bis zu 100 €.
- Die sportmedizinische Untersuchung erstatten wir künftig einmal je Kalenderjahr zu 100 %. Der bisherige Deckel von 250 € entfällt.
- Zum Geburtsvorbereitungskurs können Sie jede Begleitperson mitbringen. Die Beschränkung auf den Ehemann entfällt.
- Für die Rufbereitschaft einer Hebamme kommen bis zu 300 € dazu. Zusammen mit dem Budget Schwangerschaft sind bis zu 600 € möglich.
- Neu in der medizinischen Vorsorge: die Früherkennung von Hodenkrebs und die Früherkennung eines Vitamin-D-Mangels.
- Der Zuschuss zu Arzneimitteln der alternativen Medizin steigt von 130 € auf 150 € pro Jahr.
Was sich ändert und ab wann
Unser Verwaltungsrat hat den 61. Nachtrag am 16. Juli 2026 beschlossen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat ihn am 6. August 2026 genehmigt. Rechtsgrundlage ist § 195 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB IV.
In Kraft tritt der Nachtrag am 15. August 2026.
Mehrleistungen sind Satzungsleistungen. Wir erbringen sie freiwillig und zusätzlich zum gesetzlichen Leistungskatalog. Genau hier unterscheiden sich Krankenkassen tatsächlich voneinander – nicht allein über den Zusatzbeitrag.
Alle Budgets im Überblick
| Leistung | bisher | ab 15.08.2026 |
|---|---|---|
| Budget Zähne, pro Kalenderjahr und Versichertem | 80 € | 150 € |
| Budget Zähne, je Behandlung | 60 € | 100 € |
| Budget Schwangerschaft (Buchstaben a–f) | 300 € | 300 € (unverändert) |
| Hebammen-Rufbereitschaft, 30.–42. Schwangerschaftswoche | im Budget enthalten | zusätzlich bis zu 300 € |
| Sportmedizinische Untersuchung | max. 250 € | 100 % des Rechnungsbetrages |
| Arzneimittel Alternative Medizin | 130 € | 150 € |
| Osteopathie | 360 € | 360 € (unverändert) |
| Medizinische Vorsorge, alle Leistungen zusammen | 50 € | 50 € (unverändert) |
| Primärprävention (§ 12a), Fremdanbieter | 600 € | 600 € (unverändert) |
Budget „Zähne“: 150 € im Jahr, 100 € je Behandlung
Das Budget Zähne beträgt künftig 150 € pro Kalenderjahr und Versichertem. Je Behandlung erstatten wir höchstens 100 €.
So greifen die beiden Beträge ineinander
Die 100 € sind eine Obergrenze je Behandlung. Sie begrenzen nicht die Anzahl der Behandlungen.
Sie können mehrere Behandlungen einreichen, bis das Jahresbudget ausgeschöpft ist. Fünf Behandlungen zu je 30 € ergeben zum Beispiel die vollen 150 €. Ebenso möglich: eine Behandlung mit 100 € und eine weitere mit 50 €.
Diese neun Leistungen sind erstattungsfähig
| Leistung | Wichtige Voraussetzung |
|---|---|
| Professionelle Zahnreinigung | Leistungen aus Verträgen nach § 140a SGB V werden angerechnet |
| Mehrkosten für Zahnfüllungen | nach § 28 Abs. 2 Satz 2 SGB V, erbracht von zugelassenem Zahnarzt |
| Vollnarkose und Lachgas-Sedierung | nur bei der chirurgischen Entfernung von Weisheitszähnen, und nur wenn keine Kassenleistung nach der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) |
| 3D-Röntgen (DVT) | nur bei einem kieferchirurgischen Eingriff |
| Fissuren-Versiegelung der Prämolaren (vordere Backenzähne) | nur kariesfreie Zähne, bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres |
| Glattflächenversiegelung vor Brackets | nur bei einer von uns nach § 29 SGB V bezahlten Zahnspange, vor Vollendung des 18. Lebensjahres |
| Festsitzender Frontzahnretainer inkl. Reparaturen | siehe eigene Bedingungen unten |
| Zweite Zahnsteinentfernung im Kalenderjahr | – |
| Kariesinfiltration | – |
Kurz erklärt: Ein DVT (digitale Volumentomographie) ist eine 3D-Röntgenaufnahme des Kiefers. Eine Glattflächenversiegelung ist ein Schutzlack auf den glatten Zahnflächen. Eine Kariesinfiltration behandelt frühe Karies ohne Bohren.
Der Frontzahnretainer hat eigene Bedingungen
Ein Retainer hält die Frontzähne nach einer Zahnspange in Position. Wir erstatten ihn nur unter diesen Voraussetzungen:
- Die kieferorthopädische Behandlung ist erfolgreich abgeschlossen.
- Sie hatten zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet.
- Sie sind zum Zeitpunkt der Retainerversorgung bei uns versichert.
- Der Retainer wird spätestens zwölf Monate nach dem Ausstellungsdatum der Abschlussbestätigung eingesetzt.
Reparaturen sind eingeschlossen.
Budget Schwangerschaft
Beim Budget Schwangerschaft ändert sich am meisten. Sie wählen Ihre Begleitperson künftig frei, und für die Hebammen-Rufbereitschaft kommen bis zu 300 € dazu.
Fünf Vorsorgetests – nur bei erhöhtem Infektionsrisiko
Die Tests sind künftig einzeln in der Satzung benannt. Alle setzen ein erhöhtes Infektionsrisiko voraus:
| Test | Beispiel für ein erhöhtes Risiko |
|---|---|
| Toxoplasmose | Kontakt mit Katzen |
| Zytomegalie (CMV-Antikörpertest) | Kontakt mit Kindern bis zum 3. Lebensjahr |
| Ringelröteln (Antikörpertest) | Tagesmütter, Lehrerinnen, Erzieherinnen |
| Windpocken (Antikörpertest) | Tagesmütter, Lehrerinnen, Erzieherinnen |
| B-Streptokokken | Tagesmütter, Lehrerinnen, Erzieherinnen |
Der Anspruch dient dazu, eine Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung des Kindes abzuwenden. Er greift auch, wenn eine Schwächung Ihrer Gesundheit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde.
Die Untersuchung muss qualitätsgesichert erfolgen. Der Leistungserbringer nimmt entweder an der vertragsärztlichen Versorgung teil oder ist nach § 13 Abs. 4 SGB V berechtigt.
Geburtsvorbereitungskurs: jede Begleitperson ist möglich
Bisher erstatteten wir den Kurs für die Begleitperson nur, wenn diese der Ehemann und zusätzlich bei uns versichert war. Beide Voraussetzungen entfallen. Sie wählen Ihre Begleitperson künftig frei.
Eine Bedingung bleibt: Die Hebamme muss nach § 13 Abs. 4 SGB V oder § 134a Abs. 2 SGB V zur Leistungserbringung berechtigt sein.
Reichen Sie die Teilnahmebescheinigung und die spezifizierte Rechnung der Hebamme ein. Spezifiziert heißt: Die Rechnung listet die einzelnen Leistungen und Beträge einzeln auf.
Hebammen-Rufbereitschaft: bis zu 300 € zusätzlich
Für die Buchstaben a–f des Budgets Schwangerschaft gilt ein Höchstbetrag von 300 € pro Schwangerschaft.
Darüber hinaus beteiligen wir uns mit bis zu 300 € an der Rufbereitschaft einer Hebamme in der 30. bis 42. Schwangerschaftswoche. In der Summe sind damit bis zu 600 € möglich.
Auch hier muss die Hebamme zur Leistungserbringung berechtigt sein. Reichen Sie die spezifizierte Rechnung ein.
So sichern Sie sich Ihre Erstattung
Für alle Mehrleistungen aus § 12 Abs. VIII gilt eine feste Antragsfrist. Neu ist ab dem 15. August, dass die Satzung für das Budget Schwangerschaft ausdrücklich regelt, was bei Fristablauf passiert.
Reichen Sie Ihre Belege bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres bei uns ein. Das gilt für jedes Budget – für Zähne genauso wie für die medizinische Vorsorge. Später eingereichte Belege können wir nicht mehr berücksichtigen.
Sammeln Sie Ihre Belege deshalb schon während der Schwangerschaft. So haben Sie am Jahresende alles beisammen.
Für das Budget Schwangerschaft steht diese Folge seit dem 15. August ausdrücklich in der Satzung. Wird die Erstattung nicht rechtzeitig beantragt, verfällt der Anspruch. An der Frist selbst ändert sich nichts – sie galt auch vorher schon, und sie gilt für alle Budgets.
Sportmedizinische Untersuchung: 100 % Erstattung
Für die sportmedizinische Untersuchung erstatteten wir bisher höchstens 250 €. Diese Obergrenze fällt weg.
Künftig erstatten wir kalenderjährlich 100 % des Rechnungsbetrages. Dafür brauchen wir eine ärztliche Bescheinigung und eine spezifizierte Rechnung.
Zwei Voraussetzungen bleiben bestehen: Die Untersuchung muss vor Aufnahme der sportlichen Betätigung stattfinden. Und sie muss von einer Ärztin oder einem Arzt mit der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ durchgeführt werden. Fragen Sie in der Praxis vorab danach.
Voraussetzung ist weiterhin mindestens einer der folgenden acht Risikofaktoren:
- erhöhtes Körpergewicht
- erhöhter Blutdruck
- kardiovaskuläre Vorerkrankungen
- Atemwegserkrankungen
- Skelettvorerkrankungen, zum Beispiel Skoliose
- Diabetes
- Rauchen
- Alkoholmissbrauch
Budget Alternative Medizin
Der Zuschuss zu Arzneimitteln der Homöopathie, Phytotherapie und Anthroposophie steigt von 130 € auf 150 € pro Jahr.
Die Erstattung für Osteopathie bleibt unverändert bei 360 € pro Jahr.
Medizinische Vorsorge: zwei neue Untersuchungen
Ab dem 15. August erstatten wir zusätzlich die Früherkennung von Hodenkrebs per Sonographie und die Früherkennung eines Vitamin-D-Mangels.
Damit umfasst die medizinische Vorsorge nach § 23 SGB V jetzt neun Leistungen:
- jährliche Hautkrebsvorsorge inklusive Auflichtmikroskopie, sofern im Kalenderjahr kein Anspruch aus der Regelversorgung besteht
- Glaukom-Vorsorge bei Risikofaktoren
- Mammographie vor Vollendung des 50. Lebensjahres oder Tastuntersuchung durch qualifizierte blinde oder sehbehinderte Untersucherinnen und Untersucher
- Ultraschall der Brust bei Risikofaktoren
- Gesundheits-Check-up vor Vollendung des 35. Lebensjahres bei Risikofaktoren
- Knochendichtemessung ab Vollendung des 55. Lebensjahres bei begründetem Osteoporose-Verdacht – höchstens einmal pro Jahr, eine Wiederholung frühestens nach zwei Jahren, mit ärztlicher Verordnung und nur, sofern kein Anspruch aus der Regelleistung besteht
- Darmkrebs-Früherkennung bei familiär oder erblich erhöhtem Risiko
- Hodenkrebs-Früherkennung (Sonographie)
- Früherkennung eines Vitamin-D-Mangels
Diese Bedingungen gelten für alle neun Leistungen:
- Sie haben das 18. Lebensjahr vollendet.
- Es liegen bereits Risikofaktoren vor – zum Beispiel eine familiäre Vorbelastung –, die auf eine Schwächung der Gesundheit oder eine drohende Erkrankung hinweisen. Der Anspruch besteht auch dann, wenn sich damit die Verschlimmerung einer bestehenden Erkrankung vermeiden lässt.
- Die Untersuchung führt eine Vertragsärztin oder ein Vertragsarzt durch – oder eine Ärztin oder ein Arzt mit einer Berechtigung nach § 13 Absatz 4 SGB V.
Sie wählen frei, welche dieser neun Leistungen Sie nutzen möchten. Für die medizinische Vorsorge stehen Ihnen insgesamt 50 € pro Versicherten und Kalenderjahr zur Verfügung.
Zusätzliche Hilfsmittel: Ohrschutz für Kinder und Jugendliche
Ab dem 15. August erstatten wir die Schwimmschutzotoplastik. Das ist ein maßgefertigter Ohrschutz, der verhindert, dass Wasser in den Gehörgang dringt.
- für Versicherte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
- maximal 50 € je Ohr
- Voraussetzung: Sie sind mit einer Paukendrainage versorgt, also einem Röhrchen im Trommelfell
- Kaufen Sie den Ohrschutz bei einer Hörgeräteakustikerin oder einem Hörgeräteakustiker
Die Antiallergiezwischenbezüge für Matratze, Kissen und Decke bleiben unverändert. Alle Versicherten haben alle zehn Jahre Anspruch, wenn sie medizinisch notwendig und ärztlich verordnet sind.
Für die Erstattung legen Sie die spezifizierte Rechnung vor.
Primärprävention nach § 12a
Die Handlungsfelder sind künftig an den Leitfaden Prävention angeglichen:
- Bewegungsgewohnheiten – Bewegungsmangel reduzieren, Risiken durch gezielte Bewegungsprogramme vorbeugen
- Ernährung – Übergewicht vermeiden und reduzieren, Mangel- und Fehlernährung vermeiden
- Stress- und Ressourcenmanagement – multimodale Angebote, Entspannung und Erholung fördern
- Suchtmittelkonsum – Nichtrauchen fördern, risikoarmer Umgang mit Alkohol
Unsere eigenen Gesundheitskurse erhalten Sie ohne Kostenbeteiligung.
Kurse von Fremdanbietern erstatten wir in voller Höhe, wenn sie die gesetzlichen Qualitätskriterien erfüllen. Der Höchstbetrag liegt bei 600 € im Kalenderjahr. Legen Sie dafür die Teilnahmebescheinigung vor.
Ebenfalls neu: Ihr Anspruch auf eine Leistungsauskunft
Mit dem 60. Satzungsnachtrag nehmen wir einen neuen § 18 in die Satzung auf.
Sie können von uns eine Auskunft darüber verlangen, welche Leistungen Sie in Anspruch genommen haben und was diese gekostet haben. Ebenso erhalten Sie auf Wunsch Auskunft zu zugelassenen Leistungserbringern sowie zu verordnungsfähigen Leistungen und Bezugsquellen. Grundlage ist § 305 SGB V.
Wir erteilen die Auskunft mündlich oder schriftlich. Für Sie entstehen dabei keine Kosten.
Der 60. Nachtrag wurde am 6. August 2026 bekannt gemacht. Er tritt am Tag darauf in Kraft, also am 7. August 2026 – und damit bereits vor den Leistungsänderungen des 61. Nachtrags.
Welche Belege Sie einreichen müssen
| Leistung | Erforderliche Unterlagen |
|---|---|
| Budget Zähne | spezifizierte Rechnung des Zahnarztes |
| Vorsorgetests Schwangerschaft | Nachweis der qualitätsgesicherten Durchführung |
| Geburtsvorbereitungskurs | Teilnahmebescheinigung und spezifizierte Rechnung der Hebamme |
| Hebammen-Rufbereitschaft | spezifizierte Rechnung der Hebamme |
| Sportmedizinische Untersuchung | ärztliche Bescheinigung und spezifizierte Rechnung |
| Medizinische Vorsorge | Rechnungen |
| Zusätzliche Hilfsmittel | spezifizierte Rechnung |
| Primärprävention, Fremdanbieter | Teilnahmebescheinigung |
So reichen Sie Ihre Belege ein
Sie haben mehrere Wege zur Auswahl:
- Online-Geschäftsstelle (OGS) – laden Sie Ihre Belege direkt in Ihrem persönlichen Bereich hoch
- E-Mail – senden Sie uns Ihre Belege als Scan oder Foto
- Post – BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN, Bahnhofstraße 19, 34212 Melsungen
Bei Fragen zu einer einzelnen Leistung erreichen Sie uns über Ihre persönliche Ansprechpartnerin oder Ihren persönlichen Ansprechpartner.
Rechtliche Grundlage und Stand
Die hier genannten Erstattungen sind Satzungsleistungen (Mehrleistungen nach § 12 Abs. VIII unserer Satzung). Wir erbringen sie freiwillig und zusätzlich zum gesetzlichen Leistungskatalog.
Die Leistungsauskunft nach dem neuen § 18 ist keine Mehrleistung. Sie setzt den gesetzlichen Auskunftsanspruch aus § 305 SGB V in unserer Satzung um.
Beide Nachträge hat unser Verwaltungsrat am 16. Juli 2026 beschlossen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung hat beide am 6. August 2026 genehmigt, jeweils nach § 195 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 90 Abs. 1 SGB IV.
| Nachtrag | Aktenzeichen BAS | Inkrafttreten |
|---|---|---|
| 60. Nachtrag (§ 18 Leistungsauskunft) | 213 – 10204#00025#0026 | 7. August 2026 |
| 61. Nachtrag (Mehrleistungen § 12 Abs. VIII, § 12a) | 213 – 10204#00025#0027 | 15. August 2026 |
Alle Beträge gelten mit Stand vom 15. August 2026 und können sich durch spätere Satzungsänderungen ändern.
Dieser Beitrag informiert über Leistungsansprüche. Er ersetzt keine ärztliche Beratung, Diagnose oder Behandlung. Wenden Sie sich bei gesundheitlichen Fragen an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt.

