Unsere Kundenmanagerinnen und Kundenmanager helfen gerne weiter: der Wechsel zur BKK W&F ist mittlerweile sehr einfach und komplett digital möglich.
Je nach aktuellem Versicherungsverhältnis ergeben sich unterschiedliche Fristen und Abläufe:
Häufig gestellte Fragen
- Wer während einer ununterbrochen bestehenden Mitgliedschaft wechseln möchte, kann dies unter Berücksichtigung einer zweimonatigen Kündigungsfrist nach 12 Monaten tun (Ausnahme: wurde ein besonderer Wahltarif bei der Vorkasse abgeschlossen, bestehen weitergehende Bindungsfristen).
- Das Mitglied teilt seinen Wechselwunsch nur noch der neuen Krankenkasse mit. Eine formelle Kündigung des Mitglieds bei der bisherigen Krankenkasse ist nicht mehr erforderlich.
- Die bisherige Krankenkasse wird von der neuen Krankenkasse im Rahmen eines elektronischen Meldeverfahrens informiert und bestätigt innerhalb von zwei Wochen das Ende der Mitgliedschaft.
- Beispiel:
Wahl der BKK W&F im August 2026
= Ende der Mitgliedschaft in der bisherigen Krankenkasse: 30. Oktober 2026
= Beginn der Mitgliedschaft bei der BKK W&F: 1. November 2026
Hinweis: Warten Sie mit dem Versand Ihrer Wahlerklärung an die BKK W&F nicht bis zum letzten Tag eines Monats, um Verzögerungen zu vermeiden.
- Wenn eine Versicherungspflicht kraft Gesetzes endet, ist keine Kündigung erforderlich und auch keine Bindungsfrist einzuhalten (auch nicht die besonderen Fristen aufgrund von Wahltarifen).
Bei einem Arbeitgeberwechsel kann daher beispielsweise direkt eine neue Krankenkasse gewählt werden. Wichtig ist, dass die Wahl innerhalb von zwei Wochen nach Beschäftigungsbeginn erfolgt und sich die neue Mitgliedschaft unmittelbar an die beendete anschließt. - Sofern die Voraussetzungen für den Kassenwechsel erfüllt sind, informiert die gewählte Krankenkasse das Mitglied unverzüglich über den vollzogenen Wechsel.
- Erhalten Unternehmen bei neuen Beschäftigten innerhalb von zwei Wochen keine Information über eine neu gewählte Krankenkasse, ist die letzte Krankenkasse zuständig.

