Versicherte einer gesetzlichen Krankenversicherung haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA).
Was sind DiGA?
DiGA sind CE-gekennzeichnete Medizinprodukte mit niedriger Risikoklasse. Die sogenannten “Apps” oder “(Gesundheit-)Apps auf Rezept” basieren auf digitaler Technologie. Laut Bundesinstitut fรผr Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) dienen diese Anwendungen zur “Erkennung, รberwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten oder die Erkennung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen”. Eine DIGA wird vom Versicherten allein oder gemeinsam mit dem Leistungserbringer in Form von Apps auf Smartphones/Tablets oder direkt als Anwendung in einem Webbrowser genutzt. Der Anspruch besteht nur auf Anwendungen, die vorab durch das BfArM geprรผft wurden und im DiGA Verzeichnis gelistet sind.
Wie bekommt man eine DiGA?
Durch das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) dรผrfen รrzte oder Psychotherapeuten bei Bedarf eine geeignete DiGA verordnen. Liegt keine Verordnung eines Arztes vor, kรถnnen Versicherte ihrer Krankenkasse auch einen anderen Nachweis รผber das Vorliegen einer medizinischen Indikation fรผr die entsprechende DiGA einreichen.
Die Krankenkasse bestรคtigt anschlieรend den Anspruch, generiert einen Freischaltcode und stellt ihn dem Versicherten bereit.
Der Versicherte lรคdt die App entsprechend auf seinem Gerรคt herunter und kann sie dann mit dem Freischaltcode aktivieren und nachfolgend nutzen. Zum Schluss erfolgt die Abrechnung der DiGA direkt zwischen Krankenkasse und dem DiGA-Anbieter.
Wichtig: Durch das gesetzlich verankerte Sachleistungsprinzip ist keine nachtrรคgliche Kostenerstattung mรถglich, die Abrechnung erfolgt also ausschlieรlich zwischen Krankenkasse und DiGA-Anbieter.
