Sie ist klein, handlich und Eintrittskarte zu Leistungen bei Ärzten und Krankenhäusern: die elektronische Gesundheitskarte (eGK). Ihr integrierter Chip speichert die Versicherungsdaten, das aufgedruckte Passbild schützt vor Missbrauch. Die aktuelle Kartengeneration "G2.1" mit Near Field Communication (NFC) kann deutlich mehr als ihre Vorgänger.
Laden Sie ein aktuelles Bild von sich hoch und erhalten Sie eine neue elektronische Gesundheitskarte mit NFC-Funktion (erkennbar an einer 6-stelligen Zugangsnummer unter den Deutschland-Farben).
Für die Nutzung elektronischer Anwendungen ist die Eingabe einer PIN erforderlich. Dazu ist eine vorherige sichere Identifikation notwendig Als schnellste Lösung steht Ihnen hier das elektronische Robo-Identverfahren der Nect GmbH zur Verfügung. Alternativ ist die persönliche Identifizierung an einem unserer Standorte möglich. Halten Sie in beiden Fällen bitte Ihre eGK und Ihren Personalausweis bereit. Nach erfolgreicher Identifikation erhalten Sie von uns im Nachgang automatisch eine PIN über die Deutsche Post.
Für die Ausstellung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) benötigen wir ein Lichtbild in Passfotoformat. Es muss nicht von einem Fotografen gemacht werden, aber bestimmte Kriterien erfüllen:
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Die elektronische Gesundheitskarte enthält folgende Pflichtangaben zur Person:
Die elektronische Gesundheitskarte bietet darüber hinaus die Möglichkeit, in ihren weiteren Entwicklungsstufen neben den Pflichtangaben freiwillig zusätzliche medizinische Angaben zu speichern. Jeder und jede Versicherte kann selbst entscheiden, welche freiwilligen Anwendungen er/sie nutzen möchte.
Bei einem Notfall müssen Unfallärztinnen und -ärzte schnell handeln. Auf freiwilliger Basis können Versicherte in Zukunft notfallrelevante Informationen wie Allergien, chronische Erkrankungen, Arzneimittelunverträglichkeiten sowie andere wichtige Diagnosen auf ihrer Karte speichern lassen. Informationen zu elektronischen Notfalldaten nach § 358 Abs. 6 und 7 SGB V (300 Downloads)
Diese Anwendung ermöglicht, eingenommene Medikamente zu dokumentieren, um so Arzneimittelverträglichkeiten prüfen zu können. Erste Stufe zur Arzneimitteltherapie-Sicherheitsprüfung ist der elektronische Medikationsplan. Auf freiwilliger Basis können so alle Medikationsdaten, Arzneimittelverordnungsdaten und Therapievorschlagsdaten für eine Patientin bzw. einen Patienten dokumentiert werden. Informationen zum elektronischen Medikationsplan (eMP) nach § 358 Abs. 6 und 7 SGB V (319 Downloads)
Wenn die geplanten freiwilligen Anwendungen zur Verfügung stehen, werden Versicherte alleine bestimmen, ob und welche medizinischen Daten mit Ihrer Karte gespeichert werden sollen. Ohne Einwilligung wird daher niemand auf diese vertraulichen Daten zugreifen können.
Dazu ist einer persönlichen Identifikationsnummer (PIN) notwendig. Diese Geheimnummer macht die Karte zum persönlichen Schlüssel des Versicherten.
Als Gegenstück erhalten auch (Zahn-)Ärztinnen und (Zahn-) Ärzte sowie Psychotherapeutinnen und -therapeuten erhalten eine eigene Karte, den so genannten Heilberufsausweis.
Erst wenn die Gesundheitskarte und der Heilberufsausweis im Kartenlesegerät stecken und sich beide Seiten mit ihrer jeweiligen persönlichen Identifikationsnummer (PIN) identifiziert haben, können die Daten entschlüsselt und gelesen werden.
Wichtig:
Geht ein Patient ohne Gesundheitskarte zum Arzt muss er bei nicht verschiebbare Behandlungen innerhalb von zehn Tagen eine gültige Karte nachreichen. Andernfalls kann der Arzt oder Psychotherapeut die Behandlung privat abrechnen. Reicht der Patient bis Quartalsende die gültige eGK nach oder bestätigt seine Krankenkasse, dass zum Zeitpunkt der Behandlung ein Leistungsanspruch bestand, erhält er das Geld zurück, und der Arzt rechnet die Behandlung wie gewohnt als Kassenleistung ab. Nur für folgende Fälle gilt das so genannte Ersatzverfahren:
Beim Ersatzverfahren bestätigt der Patient durch Unterschrift auf einem Abrechnungsschein, dass er Mitglied der Krankenkasse ist.
Nein. Nach einem Umzug erhalten Sie von uns keine neue eGK. Ihre persönlichen Daten werden seit der Kartengeneration "G2" beim Arztbesuch direkt auf dem Chip aktualisiert. Haben Sie uns Ihre neue Adresse mitgeteilt, wird diese beim nächsten Arztbesuch mit dem Einlesen auf dem Chip synchronisiert.
In der Arzt- und Zahnarztpraxis ändert sich nichts, da sie nicht über NFC-fähige Lesegeräte verfügen.
Die meisten Smartphones und Tablets verfügen mittlerweile über eine NFC-Schnittstelle. Damit können Sie auf Ihre Gesundheitskarte "kontaktlos" zugreifen. Mit Einführung der elektronischen Patientenakte wird eine Anwendung zur Verfügung stehen, die dann vom Smartphone oder Tablet aus genutzt werden kann.
Sie benötigen die CAN um Ihre Gesundheitskarte kontaktlos zu nutzen. Die CAN ist eine zusätzliche Zugriffsbedingung. Sie wird am Lesegerät (z.B. Smartphone oder Tablet) eingegeben. Die Eingabe der CAN ist erforderlich um eine sichere verschlüsselte Verbindung zwischen Ihrer Gesundheitskarte und Ihrem Endgerät aufzubauen. So sollen missbräuchliche Drittzugriffe verhindert werden.
Die CAN ist auf Ihrer Gesundheitskarte aufgedruckt. Sie ist sechsstellig und ist auch im Chip Ihrer Karte gespeichert.
Ist Ihre Gesundheitskarte für die kontaktlose Nutzung bereits geeignet, so finden Sie ein NFC-Symbol im oberen Bereich Ihrer Gesundheitskarte.
Die Nutzung Ihrer Gesundheitskarte durch die NFC Funktion gilt als sicher, da hier Daten nur in einer geringen Distanz und nur in Kombination Ihrer CAN verschlüsselt übertragen werden können.