Brillen und Kontaktlinsen

Wenn Sie Ihre Sehschärfe beim Augenarzt bestimmen oder die Notwendigkeit einer Sehhilfenverordnung prüfen lassen, rechnet der Arzt diese Diagnoseleistung direkt mit der Gesetzlichen Krankenversicherung ab. Dies gilt auch, wenn die Voraussetzungen für eine Sehhilfe letztlich nicht erfüllt werden.

Bei Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr übernimmt die BKK W&F die Kosten der Brillengläser oder medizinisch notwendigen Kontaktlinsen bis zur Höhe des bundesweit einheitlich vereinbarten Festpreises. Die genaue Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab, beispielweise der Glasstärke und -art.

Ab 18 Jahren ist eine Kostenbeteiligung an Brillengläsern oder Kontaktlinsen möglich, wenn beide Augen schwer sehbeeinträchtigt sind. Eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt dabei vor, wenn das bessere Auge trotz Brille oder Kontaktlinse nicht mehr als 30 Prozent Sehleistung erbringt. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Kostenbeteiligung, wenn folgende Grenzwerte überschritten werden:

  • mehr als 6 Dioptrien bei Kurz- oder Weitsichtigkeit oder
  • mehr als 4 Dioptrien bei einer Hornhautverkrümmung.

Eine Beteiligung an Brillengestellen und Kontaktlinsen-Pflegemitteln ist nicht möglich.

Für Erwachsene fällt zudem eine gesetzliche Zuzahlung für Hilfsmittel in Höhe von 10 Prozent, mindestens fünf und maximal zehn Euro an.

Ob eine Voraussetzungen vorliegt, beurteilt der behandelnde Augenarzt. Dieser stellt bei entsprechender Indikation eine ärztliche Verordnung aus.

Augenoptiker können dann einen Festbetrag direkt mit uns abrechnen. Den genauen Betrag erfahren Sie von Ihrem Augenoptiker, da sich dieser Betrag nach den unterschiedlichen Sehstärken und Gläsern richtet.