Darmkrebs macht zu Beginn keine Beschwerden. Genau deshalb lohnt sich die Früherkennung: Wird er früh entdeckt, lässt er sich gut behandeln.
Für folgende Vorsorgeuntersuchungen erhalten Sie eine schriftliche Einladung:
Alle gesetzlich krankenversicherten Männer und Frauen ab 50 Jahren erhalten von ihren Krankenkassen eine schriftliche Einladung zur Darmkrebs- und Gebärmutterhalskrebs-Früherkennung. Ziel ist es, viele Menschen über die Chancen der Früherkennung zu informieren.
Früherkennung von Darmkrebs
- Die Einladung bekommen Sie mit 50, 55, 60 und 65 Jahren. Wichtig: Für die Inanspruchnahme der Leistung wird das Einladungsschreiben nicht benötigt, die Einladung stellt lediglich einen Hinweis dar, der Anspruch leitet sich alleine aus dem Alter ab.
- Ab 50 Jahren können Frauen ebenso wie Männer zwei Darmspiegelungen im Abstand von zehn Jahren in Anspruch nehmen. Alternativ kann auch alle zwei Jahre eine Stuhluntersuchung in Anspruch genommen werden.
- Ist der Befund einer ersten Darmspiegelung unauffällig, ist erst nach zehn Jahren eine weitere Spiegelung möglich, auch Stuhluntersuchungen entfallen in dieser Zeit.
Früherkennung von Gebärmutterhalskrebs
- Ab dem Alter von 20 Jahren zahlt die BKK W&F die jährliche Krebsfrüherkennung. Frauen erhalten dazu eine persönliche Einladung. Folge-Erinnerungen versenden die Krankenkassen alle fünf Jahre. Hinweis: Für die Inanspruchnahme der Leistung wird das Einladungsschreiben nicht benötigt.
- Zwischen Ihrem 20. und 34. Lebensjahr können Sie einmal jährlich den sogenannten PAP-Test wahrnehmen. Dabei handelt es sich um einen Abstrich vom Gebärmutterhals, der auf veränderte Zellen hin untersucht wird.
- Ab dem 35. Lebensjahr kann zusätzlich alle drei Jahre eine Kombinationsuntersuchung aus PAP-Abstrich und HPV-Test genutzt werden.
Früherkennung von Brustkrebs
- Frauen im Alter von 50 bis 75 Jahren haben alle zwei Jahre Anspruch auf eine Mammographie-Screening-Untersuchung und erhalten eine schriftliche Einladung für das Mammographie-Screening-Programm zur Früherkennung von Brustkrebs.
- Für die Inanspruchnahme der Leistung wird das Einladungsschreiben nicht benötigt, die Einladung stellt lediglich einen Hinweis dar, der Anspruch leitet sich alleine aus dem Alter ab.
- Das Einladungsschreiben wird nicht von Ihrer Krankenkasse verschickt, sondern von den sogenannten Zentralen Stellen der Bundesländer.
- Haben Sie Fragen oder möchten weitere Informationen? Antworten und Hilfe finden Sie unter https://www.mammo-programm.de/de
Häufig gestellte Fragen
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