Bei langwierigen Erkrankungen übernimmt die BKK W&F bei mehr als geringfügig Beschäftigten den Verdienstausfall durch Zahlung des so genannten Krankengeldes, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erschöpft ist.
Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich vorgeschrieben: Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes bis zu einem Höchstbetrag von 105,88 Euro (2019) pro Tag. Bei der Berechnung der Krankengeldhöhe werden auch die Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) berücksichtigt, für die Beiträge gezahlt wurden. Vom Krankengeld abgezogen werden anschließend noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die BKK W&F übernimmt dabei in der Regel die Hälfte der Beiträge. Zur Krankenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten.
Ist der Zeitraum von in der Regel sechs Wochen für die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen, versenden wir die Unterlagen für die Berechnung des Krankengeldes automatisch. Grundsätzlich zahlt die BKK W&F Krankengeld, solange man arbeitsunfähig ist.
Für die selbe Erkrankung besteht für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Anspruch auf Krankengeld. Es wird dabei generell rückwirkend gezahlt, und zwar bis zu dem Tag, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat. Wichtig ist, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung innerhalb von einer Woche nach Ausstellung durch den Arzt bei der Krankenkasse vorliegen muss. Liegt die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vor, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Eine Krankengeldzahlung ist während eines Ruhenszeitraumes rechtlich nicht möglich.
Freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige können einen
Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit
über das gesetzliche Krankengeld zum allgemeinen
Beitragssatz absichern, wenn sie dies explizit vorab gegenüber
der Krankenkasse erklären und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten informieren wir Sie gerne individuell.
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