Krankengeld

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German certificate of incapacity for work
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Bei langwierigen Erkrankungen übernimmt die BKK W&F bei mehr als geringfügig Beschäftigten den Verdienstausfall durch Zahlung des so genannten Krankengeldes, wenn die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber erschöpft ist.

Häufig gestellte Fragen

  • Versicherte Arbeitnehmer*innen
  • Empfänger*innen von Arbeitslosengeld
  • Selbstständige mit Wahlerklärung
  • Lebendorganspender*innen und stationäre Begleitpersonen (Sonderregelung)

Kein Anspruch besteht für:

  • Mitversicherte Angehörige
  • Studierende
  • Praktikant*innen
  • Bürgergeld-Beziehende

Die Höhe des Krankengeldes ist gesetzlich vorgeschrieben: Es beträgt 70 Prozent des Bruttoverdienstes, aber nicht mehr als 90 Prozent des Nettoverdienstes bis zu einem Höchstbetrag von 128,63 Euro (2025) pro Tag. Bei der Berechnung der Krankengeldhöhe werden auch die Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) berücksichtigt, für die Beiträge gezahlt wurden. Vom Krankengeld abgezogen werden anschließend noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Die BKK W&F übernimmt dabei in der Regel die Hälfte der Beiträge. Zur Krankenversicherung sind keine Beiträge zu entrichten.

Ist der Zeitraum von in der Regel sechs Wochen für die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber abgelaufen, versenden wir die Unterlagen für die Berechnung des Krankengeldes automatisch. Um finanzielle Lücken zu vermeiden, reichen Sie uns bitte möglichst schnell Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein, nachdem Ihre Entgeltfortzahlung endete.

Krankengeldrechner

Krankengeld immer rückwirkend ausgezahlt wird, bis zu dem Tag, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt hat.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss innerhalb von einer Woche nach Ausstellung durch den Arzt bei uns vorliegen. Liegt die Bescheinigung nicht innerhalb dieser Frist vor, ruht der Anspruch auf Krankengeld. Eine Krankengeldzahlung ist während eines Ruhenszeitraumes rechtlich nicht möglich.

Für die selbe Erkrankung besteht für längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren Anspruch auf Krankengeld.

  • Bis zu 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren wegen derselben Erkrankung.
  • Der Anspruch ruht z. B. bei Bezug von Mutterschaftsgeld, Übergangsgeld, Kurzarbeitergeld oder während einer nicht genehmigten Reise.

Freiwillig versicherte hauptberuflich Selbstständige können einen Anspruch auf Krankengeld ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit über das gesetzliche Krankengeld zum allgemeinen Beitragssatz absichern, wenn sie dies explizit vorab gegenüber der BKK W&F erklären und bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Über die Einzelheiten informieren wir Sie gerne individuell.

  • Rente ab Beginn schließt Krankengeld aus.
  • Bei Rentenbeginn während der Krankheit kann das Krankengeld um den Rentenbetrag gekürzt werden.
  • Ihre Arztpraxis übermittelt die AU digital an uns.
  • Sie erhalten ein Papierexemplar für Ihre Unterlagen.
  • Ihr Arbeitgeber ruft die AU-Daten direkt bei uns ab.
  • Verlängerung: Spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf der letzten AU.
  • Während einer Reha: Anspruch auf Übergangsgeld, wenn Entgeltfortzahlung beendet ist.
  • Stufenweise Wiedereingliederung möglich – Krankengeld wird weitergezahlt. Teilarbeitsentgelt wird ggf. angerechnet.
  • Bei Arbeitsunfähigkeit ab dem Tag der ärztlichen Feststellung – nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (meist 6 Wochen).
  • Bei stationärem Aufenthalt ab dem ersten Tag.
  • Bei Arbeitslosen: Nach Ablauf von sechs Wochen Arbeitslosengeldzahlung durch die Agentur für Arbeit.
  • Kein Anspruch bei Bezug von Bürgergeld.

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