Pflege - Leistungen bei vollstationärer Pflege

Nurse helping senior man to take his daily medicine at hospice

Erhält ein Pflegebedürftiger seine Hilfe in einem vollstationären Pflegeheim, und liegt Heimnotwendigkeit vor, dann beteiligt sich die BKK-Pflegekasse an den Kosten. Auch hier gelten Höchstbeträge, die abhängig vom Pflegegrad sind. Die Beteiligung ist für Kosten bestimmt, die durch pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung sowie der Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege anfallen. In Ausnahmefällen, wenn ein besonders hoher Bedarf an medizinischer Behandlungspflege gegeben ist, werden diese Leistungen von der Krankenkasse übernommen. Dabei findet dann keine Anrechnung auf das Budget der Pflegeversicherung statt. Zudem besteht ein Anspruch auf Maßnahmen zur zusätzlichen Betreuung und Aktivierung, die über das Ausmaß der allgemein notwendigen Pflege hinausgehen. Für diese besonderen Maßnahmen, die vom Pflegebedürftigen zu beantragen sind, erhalten die Pflegeheime von der Pflegekasse einen Vergütungszuschlag. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung im Pflegeheim (sogenannte Hotelkosten) fallen in die Eigenverantwortung. Auch Investitionskosten, soweit diese vom Pflegeheim berechnet werden können, trägt der Pflegebedürftige selbst.

Pflegegrad Höchstbeträge für die vollstationäre Pflege in Euro
2770
31262
41775
52005


Wählt ein Pflegebedürftiger mit dem Pflegegrad 1 vollstationäre Pflege, bezuschusst die Pflegekasse die entstehenden Aufwendungen mit 125 Euro monatlich im Rahmen des Entlastungsbetrages.

Die Pflegesätze für die Pflegegrade 2 bis 5 sind in derselben Pflegeeinrichtung so zu gestalten, dass für alle Pflegebedürftigen stets gleich hohe Beträge für die nicht von der Pflegekasse gedeckten Kosten verbleiben. Das hat den positiven Effekt, dass dieser einrichtungsbezogene Eigenanteil des Pflegebedürftigen nicht ansteigt, wenn er einem höheren Pflegegrad als bisher zugeordnet wird. Zwar erhöht sich mit steigendem Pflegegrad der Vergütungsanspruch des Pflegeheimes, zugleich steigt aber auch der Kostenzuschuss der Pflegekasse. Die Höhe des ein richtungsbezogenen Eigenanteils bleibt dadurch unverändert. Hat sich der gesundheitliche Zustand eines Pflegebedürftigen verschlechtert, sollte deshalb ein Antrag auf Zuordnung zu einem höheren Pflegegrad gestellt werden. Finanziell erleidet der Pflegebedürftige hierdurch keine Nachteile. Das Pflegeheim erhält dann aber eine dem tatsächlichen Pflegeaufwand entsprechende Vergütung.

Der Anteil der BKK-Pflegekasse wird unbürokratisch direkt an das Pflegeheim gezahlt. Reichen die Beträge der Pflegeversicherung und die eigenen Einkünfte des Pflegebedürftigen nicht aus, sollte ggf. auch ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden.

Die BKK stellt eine Auflistung mit ortsansässigen Pflegeheimen, die von der Pflegekasse für die Versorgung und Betreuung ihrer Versicherten zugelassen sind, zur Verfügung.

Pflege in besonderen vollstationären Einrichtungen für Behinderte

 Lebt ein pflegebedürftiger behinderter Mensch ganztägig (Tag und Nacht) in einer speziellen Einrichtung für behinderte Menschen, erhält er dort auch die individuell benötigten Pflegehilfen. Spezielle Einrichtungen in diesem Sinn sind z. B. Internate zur schulischen Ausbildung behinderter Kinder oder Werkstätten für behinderte Menschen mit behindertengerechten Arbeitsplätzen. Vorrangig geht es in einer solchen Einrichtung um Maßnahmen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft, sodass die berufliche und soziale Eingliederung, die schulische Ausbildung oder 35 die Erziehung Hauptmerkmale der vollstationären Versorgung sind. In allen diesen Einrichtungen stellt die pflegerische Versorgung der dort auf Dauer lebenden behinderten Menschen nur eine notwendige Begleitmaßnahme dar. Sie steht aber nicht im Vordergrund wie in einem typischen vollstationären Pflegeheim. Für diese Hauptleistungen sind regelmäßig andere Träger als die Pflegekasse zuständig.

An den Pflegekosten aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung beteiligt sich die BKK-Pflegekasse bei Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 pauschal mit einem Betrag in Höhe von 10 % der Heimkosten. Diese Pauschale ist begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 266 Euro, der direkt an die Einrichtung geleistet wird.

Verbringt ein in einer speziellen Einrichtung vollstationär versorgter Pflegebedürftiger auch Tage in häuslicher Umgebung (z. B. am Wochenende oder in den Ferienzeiten), können zusätzliche Leistungsansprüche entstehen (so z. B. auf Pflegesachleistungen oder Pflegegeld).