Mitaufnahme einer Begleitperson im Krankenhaus

Mitaufnahme einer Begleitperson

Für Kinder: Rooming-in

Grundsätzlich umfassen Krankenhausleistungen auch die aus medizinischen Gründen notwendige Mitaufnahme einer Begleitperson des Kindes. Unabhängig davon beschleunigt sich der Heilungsprozess erkrankter Kinder, wenn eine vertraute Begleitperson während einer Krankenhausbehandlung an ihrer Seite ist.

Die BKK W&F erstattet entsprechend der Empfehlung der Gesellschaft der Kinderkrankenhäuser und Kinderabteilungen in Deutschland e.V. (GKinD) zusätzlich bei folgenden Personengruppen die Kosten der Mitaufnahme einer Begleitperson bis zur Höhe des jeweiligen gültigen Pflegesatzes:

  • bei Neugeborenen und Säuglingen
  • bei Kleinkindern und Kindern im Vorschulalter
  • bei Schulkindern bis vor dem 9. Geburtstag

Hinweis: Diese Mehrleistung umfasst ausschließlich die Erstattung der Unterbringungskosten, Lohnausfälle sind davon nicht betroffen.

Eine Beteiligung an den Kosten für die Mitaufnahme einer Begleitperson ist auch bei älteren Kindern möglich, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • stationäre Aufnahme als Notfall bei akuter Erkrankung mit vitaler Bedrohung (z.B. Meningitis, Krupp, Asthmastatus) oder
  • Beeinträchtigung des Bewusstseinsschwere/lebensbedrohliche Erkrankungen und Prozeduren
  • Behinderung (geistig/körperlich)
  • ausgeprägte Angst/Trennungsangst
  • Sterbebegleitung
  • geplante Schulungsmaßnahme der Begleitperson
  • Kinder mit Verständigungsproblemen (Taubstummheit, Fremdsprache)

Hinweis: Diese Mehrleistung umfasst ausschließlich die Erstattung der Unterbringungskosten, Lohnausfälle sind davon nicht betroffen.