Falls Sie zu Hause gepflegt werden und Ihre Pflegeperson ausfällt oder sich die Pflegesituation kurzfristig ändert: Wir unterstützen Sie finanziell.
Was ist der Unterschied zwischen Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege?
Kurzzeitpflege findet stationär in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung statt, wenn die Pflege zu Hause nicht oder noch nicht möglich ist. Verhinderungspflege wird übernommen, wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt oder verhindert ist und die gepflegte Person zu Hause gepflegt wird.
Kurzzeitpflege
Wenn die Pflege zu Hause nicht sichergestellt oder möglich ist (z. B. bei einer kurzfristigen Entlassung aus dem Krankenhaus), erhalten Sie in einer zugelassenen Kurzpflegeeinrichtung eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung. Das Pflegegeld wird in dieser Zeit zur Hälfte weitergezahlt.
Voraussetzungen:
- Ein Pflegegrad 2 bis 5 liegt vor.
- Die Pflegeperson ist aufgrund von Urlaub oder Krankheit verhindert.
Pflegeeinrichtung finden:
Zugelassene Pflegeeinrichtungen finden Sie im BKK Pflegefinder.
Kurzzeitpflege beantragen:
Einen Antrag auf Kurzzeitpflege können Sie ganz einfach in unserer Online-Geschäftsstelle stellen.
Verhinderungspflege
Wenn Sie zu Hause gepflegt werden und Ihre Pflegeperson vorübergehend ausfällt, können Sie die Verhinderungspflege nutzen.
Ist Ihre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert (z. B. wegen Friseur- oder Arzttermin), dann können Sie die Verhinderungspflege stundenweise in Anspruch nehmen. Sie erhalten weiterhin das volle Pflegegeld.
Ist Ihre Pflegeperson acht Stunden oder mehr am Tag verhindert (z. B. wegen Urlaub), kann die Verhinderungspflege tageweise in Anspruch genommen werden. In dieser Zeit wird das Pflegegeld zur Hälfte weiterbezahlt.
Voraussetzungen:
- Ein Pflegegrad 2 bis 5 liegt vor.
- Die Pflegeperson ist aufgrund von Urlaub, Krankheit oder privater Termine verhindert.
Wer kann die Verhinderungspflege erbringen?
- Ersatzpflegepersonen wie Verwandte oder Bekannte
- Ambulante Pflegedienste
- Pflegeheim
Ambulante Pflegedienste und Pflegeheime finden Sie im BKK Pflegefinder .
Verhinderungspflege beantragen:
Einen Antrag auf Verhinderungspflege können Sie ganz einfach in unserer Online-Geschäftsstelle stellen.
Welche Kosten übernehmen wir für Sie?
Für Kurzzeit- und Verhinderungspflege gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von 3.539 € für bis zu acht Wochen im Jahr. Dieser kann frei und flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden.
Die nachfolgende Tabelle zeigt, in welcher Höhe wir die Kosten für die jeweilige Pflegeart übernehmen und wie die Abrechnung erfolgt.
| Pflegeart | Kostenübernahme | Höchstbetrag* | Abrechnung |
|---|---|---|---|
| Stationäre Einrichtung | Es werden die Pflegekosten übernommen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung tragen Sie selbst. Wir empfehlen Ihnen, von der stationären Einrichtung ein schriftliches Angebot mit allen Kosten anzufordern. | 3.539 € jährlich | Die stationäre Einrichtung rechnet die entstandenen Pflegekosten direkt mit uns ab. |
| Ambulanter Pflegedienst | Die entstandenen Kosten werden bis zum Höchstbetrag übernommen. | 3.539 € jährlich | Wenn Sie dem Pflegedienst eine Abtretungserklärung erteilen, kann er direkt mit uns abrechnen. |
| Ersatzpflegeperson (Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad**) | Der Betrag, der an die Ersatzpflegeperson für die geleistete Pflege bezahlt wurde. | Bis zum zweifachen Betrag des Pflegegeldes des jeweiligen Pflegegrades. Zusätzlich übernehmen wir Fahrkosten oder Verdienstausfall, wenn sie im Zusammenhang mit der Verhinderungspflege entstehen. Hierfür brauchen wir einen Nachweis. In Summe gilt der Höchstbetrag von 3.539 € jährlich. | Nach Einreichung des Formulars Abrechnung der Verhinderungspflege in der Online-Geschäftsstelle erstatten wir Ihnen die Kosten. |
| Ersatzpflegeperson (Freunde, Nachbarn) | Der Betrag, der an die Ersatzpflegeperson für die geleistete Pflege bezahlt wurde. | 3.539 € jährlich | Nach Einreichung des Formulars Abrechnung der Verhinderungspflege in der Online-Geschäftsstelle erstatten wir Ihnen die Kosten. |
*Sollten Sie in diesem Jahr bereits Leistungen in Anspruch genommen haben, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend.
**Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkel, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwiegerenkel, Großeltern der Ehegatten, Stiefgroßeltern, Schwager bzw. Schwägerin


