Pflege - Pflegeunterstützungsgeld

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Angelehnt an den Anspruch auf Elternzeit sichert das sog. Pflegezeitgesetz Arbeitnehmern, die nahe Angehörige pflegen oder deren Pflege organisieren müssen, unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche auf Freistellung sowie besonderen Kündigungsschutz gegenüber ihrem Arbeitgeber zu. Dabei wird zwischen dem Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung und einer längerfristigeren Pflegezeit unterschieden.

Um pflegebereiten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die kurzfristige Organisation der neuen Pflegesituation und die Bereitschaft zur längerfristigen Pflege zu erleichtern, erhalten diese eine finanzielle Absicherung für die Dauer der Arbeitsunterbrechung:

  • bei kurzfristiger Arbeitsfreistellung bis zu 10 Arbeitstagen (diese müssen nicht zusammenhängend genommen werden) eine Sozialleistung von der BKK -Pflegekasse – das Pflegeunterstützungsgeld –, womit das ausgefallene Arbeitsentgelt weitgehend ersetzt wird;
  • bei längerfristiger Pflegezeit ein vom Bund gegebenes zinsloses Darlehen, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird, und nach Ablauf der Pflegezeit zu tilgen ist. 

Anspruch auf kurzzeitige Arbeitsfreistellung für bis zu 10 Arbeitstage jährlich haben alle Arbeitnehmer, wenn sie für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation die Pflege organisieren oder die Pflege selbst übernehmen müssen. Der Personenkreis, der zu den nahen Angehörigen zählt, ist relativ weit gefasst.

Wichtig: Der Arbeitgeber ist unverzüglich über die Arbeitsverhinderung zu informieren.

Außerdem sollte geklärt werden, ob sich ggf. aus dem Arbeitsoder Tarifvertrag ein Anspruch auf bezahlte Freistellung ergibt. Falls nicht und falls auch keine andere Sozialleistung zusteht (z. B. Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes), leistet die Pflegekasse des Pflegebedürftigen als Entgeltersatz das Pflegeunterstützungsgeld. Es ist bei der Pflegekasse unverzüglich unter Vorlage des ärztlichen Attestes (Kopie genügt) zu beantragen. Hiermit werden im Regelfall 90 %, wenn eine beitragspflichtige Einmalzahlung zu berücksichtigen ist, sogar 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts ausgeglichen. Allerdings sind Versichertenanteile zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu zahlen. Für höhere Arbeitsentgelte gilt jedoch eine Begrenzung von 70 % der Beitragsbemessungsgrenze der Kranken-/Pflegeversicherung.

Arbeitnehmern in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten räumt das Pflegezeitgesetz einen Anspruch auf eine Pflegezeit von bis zu 6 Monaten für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen ein. Dieser Rechtsanspruch besteht auch für die außerhäusliche Betreuung eines minderjährigen pflegebedürftigen nahen Angehörigen (z. B. die Betreuung eines minderjährigen Kindes während eines stationären Krankenhausaufenthalts).

Einen Anspruch auf Pflegezeit bis zu drei Monaten gibt es hinaus auch für Beschäftigte, die einen schwerstkranken nahen Angehörigen während der letzten Lebensphase begleiten möchten.

Zulässig ist sowohl eine vollständige als auch eine teilweise Freistellung von der Arbeit, um Zeit für die Pflege und Betreuung des Angehörigen zu haben. Die Pflegezeit ist dem Arbeitgeber spätestens 10 Arbeitstage vor der Inanspruchnahme schriftlich anzuzeigen.

Für die Dauer der Pflegezeit erhält der Pflegende, sofern er dies beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragt, als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsentgelts ein in monatlichen Raten zu zahlendes zinsloses Darlehen. Ausgeglichen werden im Grundsatz 50 % des ausgefallenen (pauschalierten) Nettoentgelts, allerdings nicht der Differenzbetrag des Arbeitsentgelts, das auf die ersten 15 Wochenstunden entfällt. 

Möchte der Anspruchsberechtigte die mögliche Darlehenshöhe nur teilweise in Anspruch nehmen, darf der monatliche Zahlbetrag aber 50 Euro nicht unterschreiten. Die Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens beginnt grundsätzlich nach der Pflegezeit. Der Rückzahlungszeitraum beträgt im Regelfall 48 Monate mit monatlich gleich bleibenden Raten. Um den Situationen im Einzelfall gerecht zu werden, kann der Beginn der Rückzahlungsverpflichtung hinausgeschoben werden. Liegt ein Härtefall vor (was gesetzlich näher erläutert wird), kann die Rückzahlung gestundet werden. Unter Voraussetzungen ist auch ein Teilerlass (z. B. wenn weiterhin gepflegt werden muss) oder ein völliges Erlöschen der Darlehensschuld möglich.