Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Sie für die Pflege eines nahen Angehörigen unbezahlt vollständig oder teilweise von der Arbeit freizustellen. Nahe Angehörige sind dabei folgende Personen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Eheleute, Menschen in einer Lebenspartnerschaft, Personen aus einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, eigene Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder der Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partners, Schwiegerkinder und Enkelkinder, Stiefeltern sowie verschwägerte Angehörige.
Sie haben zudem die Möglichkeit, im Anschluss an eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz eine weitere Freistellung im Rahmen des Familienpflegezeitgesetzes in Anspruch zu nehmen. Die verschiedenen Freistellungen müssen zeitlich unmittelbar aufeinander folgen. Während dieser Zeit haben Sie einen Kündigungsschutz.
Pflegezeit
Arbeitnehmende können sich für die Dauer von bis zu sechs Monaten ganz oder teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen.
Voraussetzungen
- Ein Pflegegrad 1 bis 5 liegt vor.
- Sie pflegen einen nahe Angehörigen in seinem gewohnten Umfeld, also zu Hause.
- Sie sind bei einem Arbeitgeber mit mindestens 16 Beschäftigten angestellt.
Ablauf
- Sie kündigen Ihre Freistellung bei Ihrem Arbeitgeber mindestens zehn Arbeitstage vor Beginn an.
- Der Zeitraum für die teilweise oder vollständige Freistellung beträgt höchstens sechs Monate.
- Bei einer Kombination mit anderen Freistellungen müssen diese unmittelbar aufeinander folgen.
Familienpflegezeit
Arbeitnehmende können sich für die Dauer von bis zu 24 Monaten teilweise von der Arbeit unbezahlt freistellen lassen.
Voraussetzungen
- Ein Pflegegrad 1 bis 5 liegt vor.
- Sie pflegen einen nahen Angehörigen in seinem gewohnten Umfeld, also zu Hause.
- Sie sind bei einem Arbeitgeber mit mindestens 26 Beschäftigten angestellt.
Ablauf
- Sie kündigen Ihre Freistellung spätestens acht Wochen vor Beginn an.
- Der Zeitraum für die Freistellung beträgt höchstens 24 Monate.
- Es handelt sich hierbei um eine teilweise Freistellung, wobei Sie Ihre wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden reduzieren.
- Ihre Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt bestehen.
- Bei einer Kombination mit anderen Freistellungen müssen diese unmittelbar aufeinander folgen.



