Die nächste Ausgabe erscheint am 01.04.2024.

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Das Magazin der BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN

Bestmögliche Unterstützung für Familien
Krankengeld auch bei Kita- und Schulschließungen

Mother and Child in Pediatric Office

Durch die Corona-Pandemie mussten Eltern durch geschlossene Schulen und Kitas auch in diesem Jahr häufig die Betreuung ihres Kindes sicherstellen. Der Gesetzgeber hat deshalb bereits im Frühjahr für das Jahr 2021 den Leistungszeitraum des Kinderkrankengeldes für gesetzlich Versicherte verlängert. Ein Überblick für den Fall der Fälle.

Ist ein Kind krank und kann nicht anderweitig betreut werden, haben berufstätige Eltern normalerweise einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Für jedes Kind, das gesetzlich versichert ist, können Versicherte zudem normalerweise pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld erhalten. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben einen Anspruch darauf, wenn beide berufstätig sind. Alleinerziehende konnten bis zu 20 Tage pro Kind in Anspruch nehmen. Insgesamt hatte jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende galt eine Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen. Tage, an denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bezahlt freistellen, werden hierauf angerechnet. An diesen Tagen ruht also das Kinderkrankengeld.

Verlängerung der Anspruchsdauer & Zahlung auch bei Kita- und Schulschließung

Ende April wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld für 2021 nochmals ausgeweitet – nachdem er bereits Ende Januar verdoppelt wurde: Für 2021 beträgt er nun je Elternteil und Kind 30 Tage und damit für Elternpaare pro Kind sogar 60 Tage. Auch für Alleinerziehende verdoppelt sich der Anspruch pro Kind auf 60 Tage. Bei mehreren Kindern gilt ein Anspruch von maximal 65 Tagen, bei allein Erziehenden maximal 130 Tage. Eine weitere coronabedingte Besonderheit: Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt wurde. Alle Neuregelungen gelten rückwirkend seit dem 5. Januar 2021 und sind bis zum 31.12.2021 befristet.

Leistungsumfang

Versicherte erhalten in der Regel weiterhin 90 Prozent ihres ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Die Höchstgrenze beträgt 112,88 Euro (2021) pro Tag. Damit Versicherten in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung keine Nachteile entstehen, sind aus dem Kinderkrankengeld auch Beiträge zu zahlen. Diese werden daher vom Zahlbetrag noch abgezogen.

Antragstellung – einfach und schnell bei Ihrer BKK W&F

Ist Ihr Kind krank, muss der Betreuungsbedarf mit einer Bescheinigung vom Arzt nachgewiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ vom Arzt ausgestellt und ausgefüllt. Ist Ihr Kind nicht krank, aber die betreuende Kita oder Schule geschlossen, so wird dies über eine einheitliche Musterbescheinigung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend nachgewiesen. Diesen können Sie ebenso wie einen Antrag auf Auszahlung des Kinderkrankengeldes herunterladen unter www.bkk-wf.de/leistungen/krankengeld-erkrankung-kind

In aller Kürze:
Dann bekommen Sie Kinderkrankengeld im Jahr 2021

  • Sie sind berufstätig und erhalten für die Zeit der Kinderpflege kein Arbeitsentgelt.
  • Ihr Kind ist gesetzlich versichert.
  • In Ihrem Haushalt gibt es niemanden, der an Ihrer Stelle Ihr Kind pflegen könnte.
  • Sie selbst sind mit Anspruch auf Krankengeld bei uns versichert.
  • Ihr Kind ist jünger als zwölf Jahre. Wenn es behindert und auf Hilfe angewiesen ist, gibt es keine Altersgrenze.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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