GDNG – Gesundheitsdaten verantwortungsvoll nutzen
Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) – das klingt sperrig, bietet Versicherten und Krankenkassen zugleich aber neue Möglichkeiten für eine noch bessere Versorgung und mehr Sicherheit. Denn mit dem im März 2024 in Kraft getretenen Gesetz soll mithilfe von Daten das Gesundheitssystem weiterentwickelt, die Forschung vorangetrieben und die gesundheitliche Versorgung verbessert werden.
In unserem Gesundheitssystem bleiben die Möglichkeiten, die eine Auswertung von Gesundheitsdaten sowohl für Diagnostik als auch Therapien bieten, bislang weitestgehend ungenutzt, da die Daten getrennt in verschiedenen Datensilos liegen. Um die Gesundheit der Versicherten zu verbessern, informieren Krankenkassen daher bislang beispielsweise ohne Bezug zu vorhandenen medizinischen Daten nur sehr allgemein über Alter und Geschlecht zu gesetzlichen Vorsorgeuntersuchungen.
Durch das GDNG dürfen Krankenkassen auch bestimmte Daten personenbezogen auswerten, um Versicherte zum Beispiel darauf hinzuweisen, wenn eine Kombination von Erkrankungen auf andere Gesundheitsrisiken hinweisen oder bei Ihnen eine Impfung aufgefrischt werden sollte. So sollen Krankheiten oder Impflücken frühzeitiger erkannt und behandelt werden. Entsprechende Hinweise stellen dabei lediglich einen ergänzenden Service dar. Versicherte treffen sämtliche Therapieentscheidungen weiterhin selbst in Abstimmung mit Ihren Ärztinnen und Ärzten.
Viele Maßgaben, hohe Unsicherheit
Rechtlich verankert ist das Gesetz in dem neu geschaffenen Paragrafen 25b im fünften Sozialgesetzbuch (SGB V). Darin steht, dass wir als Ihre Krankenkasse die Aufgabe haben, „die Gesundheit der Versicherten zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern.“
Die Krankenkassen gehen mit dieser Möglichkeit bislang aber nur sehr zurückhaltend um, da die Rahmenbedingungen der Nutzung noch mit Unklarheiten verbunden ist. So muss eine geplante Verarbeitung vorab der Aufsichtsbehörde und dem Verwaltungsrat der Krankenkasse angezeigt werden und mindestens 4 Woche vorher eine allgemeine öffentlich zugängliche Information, beispielsweise über die Webseite erfolgen.
Die BKK W&F hat diese Option daher bislang nicht genutzt.