Beziehen Sie eine gesetzliche Rente und waren Sie für einen vorgeschriebenen Mindestzeitraum (Vorversicherungszeit) in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert, besteht eine Versicherungspflicht in der so genannten Krankenversicherung der Rentner. Der Versichertenanteil zur Krankenversicherung inklusive Zusatzbeitrag wird dabei direkt von der Rente einbehalten. Dabei gilt die so genannte Beitragsbemessungsgrenze: Von Einkünften oberhalb dieses Grenzbetrages, der 2019 bei monatlich 4.537,50 Euro liegt, werden keine Beiträge erhoben.
Beiträge aus Versorgungsbezügen
Versicherungspflichtige Rentner zahlen aus Versorgungsbezügen Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung von 14,6 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Beitrags (2019 bei der BKK W&F 1,39 Prozent). Der Beitrag ist allein vom Versicherten zu tragen. Beiträge werden erhoben, wenn der Versorgungsbezug ein Zwanzigstel der Bezugsgröße (2019: 155,75 Euro) monatlich übersteigt.
Freiwillig versicherte Rentner
Bei Rentnern, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen und freiwillig versichert sind, werden bei der Berechnung der Beiträge neben der Rente und den Versorgungsbezügen auch weitere Einkünfte, wie zum Beispiel Mieteinkünfte und Kapitalerträge, berücksichtigt. Für die Beitragsberechnung aus Renten und Versorgungsbezügen gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Beitrags (BKK W&F 2019: 1,39 Prozent). Andere Einkünfte, wie Miet- und Kapitaleinkünfte, werden mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14,0 Prozent zuzüglich des kassenindividuellen Beitrages belegt. Auch hier gilt die Beitragsbemessungsgrenze. Die Mindestbemessungsgrenze, aus der Beiträge berechnet werden, beträgt 2019 monatlich 1038,33 Euro. Freiwillig versicherte Rentenbezieher tragen den Beitrag allein. Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger einen hälftigen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 7,995 Prozent aus dem Betrag der gesetzlichen Rente.
Beiträge zur Pflegeversicherung
Wer krankenversichert ist, ist auch Mitglied der BKK Pflegeversicherung. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt ab 1.1.2019 bundeseinheitlich 3,05 Prozent. Versicherte, die keine Kinder erzogen und das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen Beitragszuschlag von 0,25 Prozent. Generell von der Beitragszuschlagspflicht ausgenommen sind alle, die vor dem 1. Januar 1940 geboren sind.