Sonstige Pflichtversicherte

Sonstige Pflichtversicherte

  • Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung
  • Auszubildende, die im Rahmen eines Berufsausbildungsvertrags nach dem Berufsbildungsgesetzes (BBiG) in einer außerbetrieblichen Einrichtung ausgebildet werden
  • Behinderte Menschen, die in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen in gewisser Regelmäßigkeit eine Leistung erbringen, die einem Fünftel der Leistung eines voll erwerbsfähigen Beschäftigten in gleichartiger Beschäftigung entspricht und deren Entgelt 707 Euro (2024) monatlich nicht überschreitet
  • Versicherungspflichtige, die von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Ãœbergangsgeld erhalten
  • Versicherungspflichtige und freiwillig Versicherte, deren Mitgliedschaft während des Wehr- oder Zivildienstes oder einer Eignungsübung erhalten bleibt
  • Mitglieder, die Verletztengeld der Unfallversicherung, Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz oder vergleichbare Entgeltersatzleistungen beziehen
  • Auszubildende, deren Arbeitsentgelt 325 Euro monatlich nicht übersteigt
  • Versicherte, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr im Sinne des Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) oder einen Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) leisten

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist eine rechnerische Größe ohne Bezug zum Zusatzbeitrag einer einzelnen Krankenkasse. Der so genannte Schätzerkreis prognostiziert dabei als Expertengremium jedes Jahr im Voraus die Höhe der voraussichtlichen Ausgaben aller Krankenkassen und die Einnahmen des Gesundheitsfonds für das folgende Kalenderjahr. Auf dieser Grundlage legt das Bundesministerium für Gesundheit den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz fest. Er wird jeweils bis zum 1. November bekannt gegeben und gilt für das komplette folgende Kalenderjahr. 2024 beträgt der amtlich festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 1,7 Prozent.

Haben die genannten Personengruppen weitere beitragspflichtige Einnahmen, zum Beispiel Renten oder Versorgungsbezüge, gilt für diese Einnahmen der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.

Wichtig: Auch für Bezieher von Arbeitslosengeld I hat die Höhe des Zusatzbeitrags keine Bedeutung. Die Agentur für Arbeit übernimmt hier den Beitrag unabhängig von der Höhe des Zusatzbeitrags der Krankenkasse.