Für die Steuerjahre 2010 bis 2018 musste in die Datenübermittlung schriftlich eingewilligt werden, alternativ bestand ein Widerspruchsrecht. Nicht erteilte Zustimmungen und erhobene Widersprüche gelten aufgrund einer gesetzlichen Änderung ab dem Steuerjahr 2019 nicht mehr, nun sind alle Beitragsdaten an die Finanzverwaltung zu übermitteln.