BGM - 22.04.2024

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

Keine Frage: Rauchen schadet der Gesundheit, und zwar auch derjenigen, die nicht selbst rauchen. Aus diesem Grund sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihre nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens zu schützen. Die Regelungen zum Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz wurden nun auf E-Zigaretten ausgedehnt.

Pflicht zum Nichtraucherschutz

Rauchen zählt zum größten vermeidbarem Gesundheitsrisiko in Deutschland. Jährlich sterben hierzulande über 127.000 Menschen an den Folgen des Tabakkonsums. So ist jede fünfte Krebserkrankung auf das Rauchen zurückzuführen. Zudem ist Rauchen einer der Hauptrisikofaktoren für Herz-Kreislauf-Erkrankungen. Auch wenn die Anzahl der Raucher in der erwachsenen Bevölkerung seit 1980 leicht rückläufig ist, rauchen weiterhin insgesamt 22,7 Prozent der Frauen und Männer ab 18 Jahren. Da auch das Passivrauchen schwerwiegende gesundheitliche Folgen hat, ist der Schutz vor Tabakrauch am Arbeitsplatz seit Jahren gesetzlich geregelt und Teil des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten ist der betriebliche Nichtraucherschutz seit dem Jahr 2002 gesetzlich vorgeschrieben. Nach Â§ 5 der Arbeitsstättenverordnung sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die nicht rauchenden Beschäftigten vor den Gefahren des Passivrauchens am Arbeitsplatz zu schützen, z. B. durch ein allgemeines oder teilweises Rauchverbot oder den Einbau von Entlüftungsanlagen. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr sind nur so weit rauchfrei zu halten, als es die Art des Betriebes und der Beschäftigung zulässt. Mit der Schaffung von Raucherräumen oder -zonen können gleichzeitig auch die Interessen der rauchenden Mitarbeiter berücksichtigt werden, denn ihnen ist das Rauchen zu zumutbaren Bedingungen zu ermöglichen. Ein Anspruch auf einen Raucherraum o. Ä. haben Beschäftigte allerdings ebenso wenig wie auf eine Zigarettenpause an sich.

Bei der Einführung sowie der konkreten Ausgestaltung und Durchführung eines Rauchverbots im Betrieb müssen Arbeitgeber sich mit dem Betriebsrat abstimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 und 7 BetrVG). Ausnahme: Im Betrieb besteht ein Rauchverbot aus Gründen der Feuer- oder Explosionsgefahr. Ist kein Betriebsrat vorhanden, kann der Arbeitgeber einseitig per Direktionsrecht ein Rauchverbot am Arbeitsplatz erlassen, wenn dies nach billigem Ermessen erfolgt.

Unterstützung beim Rauchstopp

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern mit qualifizierten Angeboten beim Rauchstopp helfen und damit die Gesundheit aller Beschäftigten unterstützen. Eine wichtige Voraussetzung für die Bereitschaft zum Rauchstopp ist eine gezielte Aufklärung über die Gefahren des Rauchens und Passivrauchens sowie über die unterschiedlichen Hilfsangebote. Darüber hinaus können Betriebe ihren Beschäftigten die Teilnahme an Raucherentwöhnungskursen anbieten bzw. finanzieren.

Wenn Raucherzonen eingerichtet werden, sollten sich diese nicht unmittelbar vor der Tür des Betriebes befinden, damit der Rauch nicht ins Gebäude ziehen kann. Zudem sollten Arbeitgeber klare Regeln für die Raucherpausen einführen. Das „Ausstempeln“ für solche Pausen sollte – wie es rechtlich vorgesehen ist – zur Pflicht werden. Da das Thema Raucherpausen in vielen Betrieben ein ständiger Konfliktherd ist, tragen klare Regelungen zum allgemeinen Betriebsfrieden bei.

Mann schaut Zigarette und Nikotinpflaster an
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E-Zigaretten gesünder?

E-Zigarette
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E-Zigaretten werden von Rauchern oft als gesündere Alternative zu konventionellen Zigaretten angesehen. Sie setzen zwar weniger Giftstoffe frei als Zigaretten, sind aber auch nicht unbedenklich. Beim Konsum von E-Zigaretten wird eine Flüssigkeit (Liquid) erhitzt. Dabei entsteht ein Dampf (Aerosol), der inhaliert wird. In geschlossenen Räumen gehen verschiedenste Partikel des Dampfs in die Raumluft über und können von anderen Menschen eingeatmet werden. Durch den Dampf von E-Zigaretten wird die Luft vermutlich deutlich geringer belastet als durch Tabakrauch, allerdings entstehen beim Verdampfungsvorgang weitere chemische Produkte, von denen ein Teil potenziell krebserregend ist. Eine Gesundheitsgefährdung durch das Rauchen oder Passivrauchen von E-Zigaretten kann daher nicht ausgeschlossen werden. Studien zu den langfristigen gesundheitlichen Auswirkungen fehlen bislang.

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