Hinweis: Die Sperrung einer bereits selbst angelegten elektronischen Patientenakte ist rund um die Uhr unter https://iam-bms.de/auth/realms/105734543/account möglich.

Elektronische Patientenakte (ePA)

Sie befinden sich hier:
ePA Screenshot (1)

Ab dem 15. Januar 2025 wurde für gesetzlich Versicherte nach und nach automatisch eine elektronische Patientenakte (ePA) angelegt. Mit der ePA haben Sie Ihre medizinischen Daten immer dabei – ganz ohne Papier. Wer das nicht möchte, kann jederzeit widersprechen.

Die elektronische Patientenakte (ePA) ist der zentrale Speicherort für Ihre Gesundheitsdaten. Sie befindet sich auf einem virtuellen Speicher in der Telematik-Infrastruktur, dem bundesweiten Netzwerk für sicheren Datentransfer im Gesundheitswesen.

Auf die ePA zugreifen können neben dem oder der Inhaberin nur zugelassene Ärzte, Ärztinnen, Krankenhäuser.  Behandlungsdokumente und -daten werden darin von Ärzten und Ärztinnen gespeichert, damit sie sich austauschen können. Denn Gesundheitsdaten gehören zu den sensibelsten und schutzwürdigsten Daten überhaupt. Darum steht die Sicherheit der Daten an erster Stelle. In der Telematik-Infrastruktur sind die Daten mehrfach verschlüsselt. Es ist somit ausgeschlossen, dass  andere nichtberechtigte Personen darauf zugreifen können – dies gilt auch für uns Krankenkassen!

Seit dem 15. Januar 2025 wird die ePA zunächst in den Modellregionen Hamburg und  Mittel-, Ober- und Unterfranken getestet. Ab April könnte sie dann deutschlandweit ausgerollt werden.

Allen Versicherten, die der Nutzung nicht widersprochen haben, steht aber bereits  die „ePA für alle“ zur Eigennutzung als App zur Verfügung.

 

  • Dokumentenverwaltung: es lassen sich elektronische Arztbriefe,  Entlassbriefe, Befundberichte, Laborbefunde und Bildbefunde als PDF-Dateien und Informationen zur Medikation in Form einer Medikationsliste hinterlegen. Noch nicht hinterlegen lassen sich zunächst großen Dateien wie MRT-Bilder.
  • Abrechnungsdaten: nach entsprechender Berechtigung der BKK W&F erhalten Nutzende automatisch Zugriff auf ihre Abrechnungsdaten in Form einer Patientenquittung
  • Notfalldaten hinterlegen: In der elektronischen Patientenakte (ePA) können Ihre Notfalldaten gespeichert werden. Sobald Sie Ihrem Arzt die Berechtigung für die ePA erteilt haben, kann dieser folgende Informationen für Sie hinterlegen.
  • Erklärung zur Organspende abgeben
  • Abruf von e-Rezepten: Bitten Sie Ihren Arzt, Kopien Ihrer E-Rezepte in Ihrer ePA abzulegen. Vorteil: Sie haben sie immer und überall griffbereit.
  • Zahnbonusheft: Das elektronische Zahnbonusheft (e-Zahnbonusheft) ist die moderne Version des klassischen Bonushefts und damit Teil der ePA.
  • Impfpass: Der elektronische Impfpass oder auch e-Impfpass ist die moderne Version des klassischen Impfpasses und damit Teil der elektronischen Patientenakte.
  • Mutterpass: Der elektronische Mutterpass oder auch e-Mutterpass ist die moderne Version des klassischen Mutterpasses.
  • Kinderuntersuchungsheft: Das elektronische Kinderuntersuchungsheft (eU-Heft) ist die moderne Version des klassischen U-Heftes (Gelbes Heft) und damit Teil der elektronischen Patientenakte.
  • Schnittstelle zum nationalen Gesundheitsportal: Sie wissen nicht, was der Diagnoseschlüssel auf Ihrer Krankmeldung bedeutet? Sie möchten sich näher über eine Erkrankung und Ihre Therapiemaßnahmen erkundigen? Das Nationale Gesundheitsportal hilft Ihnen dabei.
  • Schnittstelle zur Online-Geschäftsstelle der BKK W&F (beide Apps werden bis 2026 zu einer App vereinigt)

Dann nutzen Sie dafür unsere bei Google und Apple downloadbare App “BKK W&F ePA“. Denn mit der App können Sie auch selbst persönliche Dokumente in Ihre ePA laden.

Wichtig:

  • Auch ohne App können Versicherte eine ePA für alle besitzen, sodass im Fall einer Behandlung die betreffenden Ärztinnen und Ärzte, das Krankenhaus oder die Apotheke sowohl Daten in die ePA einstellen als auch vorhandene Daten einsehen können.
  • Darüber hinaus können Versicherte auch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter, zum Beispiel ein Familienmitglied, berechtigen, die ePA in ihrem Auftrag über die App einzusehen und zu verwalten.

Die Nutzung der ePA über ein stationäres Gerät (Desktop-PC) ist durch die Einführung der “ePA für alle” aus technischen Gründen erst ab Mitte 2025 wieder möglich.

Einen Widerspruch können Sie  jederzeit formlos an uns senden, beispielsweise über folgendes Onlineformular:

 

 

Widerspruchsarten

 

Widerspruch gegen die generelle Einrichtung einer ePA*

Es wird keine ePA für Sie angelegt. Sollte Ihr Widerspruch nach der 6-wöchigen Frist im Rahmen der Erstanlage eintreffen, werden die angelegte ePA und die in ihr befindlichen Daten unwiderruflich gelöscht.

 

ODER 

 

Widerspruch gegen den Zugriff auf die ePA durch eine Leistungserbringereinrichtung*

Die betroffene Leistungserbringereinrichtung kann bis zum Widerruf nicht auf die Daten in Ihrer ePA zugreifen und damit keine Daten in der ePA lesen oder einstellen. Bereits von der Leistungserbringereinrichtung
heruntergeladene Daten bleiben in der Behandlungsdokumentation der Einrichtung verfügbar.

 

Widerspruch gegen das Einstellen von Dokumenten in einer Behandlungssituation durch eine Leistungserbringereinrichtung

Die Leistungserbringereinrichtung stellt die vom Widerspruch betroffenen Daten nicht in die ePA ein. Die Informationen stehen somit nicht in Ihrer ePA für Sie und andere Leistungserbringende zur Verfügung.

 

Widerspruch gegen das Einstellen von Daten zu in Anspruch genommenen Leistungen

Ihre Krankenkasse stellt keine Daten zu von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen in die ePA ein.

 

Widerspruch gegen die medizinischen Anwendungsfälle der ePA*

Die Nutzung des jeweiligen Anwendungsfalls ist nicht möglich. Detaillierte Informationen zu den Auswirkungen des Widerspruchs finden Sie im Abschnitt 7 der Pflichtinformationen.

 

Widerspruch gegen die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken**

Die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken ist entweder insgesamt oder für die angegebenen Zwecke nicht mehr zulässig. Die bis zum Widerspruch übermittelten und für konkrete Forschungsvorhaben bereits verwendeten Daten dürfen weiterhin für diese Forschungsvorhaben verarbeitet werden. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt 12 der Pflichtinformationen.

 

 

* Bei einem Kassenwechsel überträgt Ihre bisherige Krankenkasse die Widerspruchsinformation an Ihre neue Krankenkasse.

** Ab voraussichtlich dem 15. Juli 2025 überträgt Ihre Krankenkasse die Widerspruchsinformation zur neuen Krankenkasse.

Sie haben der Anlage einer ePA widersprochen und möchten diesen Widerspruch widerrufen?

 

 

Widerspruchsarten

 

Widerspruch gegen die generelle Einrichtung einer ePA*

Es wird keine ePA für Sie angelegt. Sollte Ihr Widerspruch nach der 6-wöchigen Frist im Rahmen der Erstanlage eintreffen, werden die angelegte ePA und die in ihr befindlichen Daten unwiderruflich gelöscht.

 

ODER 

 

Widerspruch gegen den Zugriff auf die ePA durch eine Leistungserbringereinrichtung*

Die betroffene Leistungserbringereinrichtung kann bis zum Widerruf nicht auf die Daten in Ihrer ePA zugreifen und damit keine Daten in der ePA lesen oder einstellen. Bereits von der Leistungserbringereinrichtung
heruntergeladene Daten bleiben in der Behandlungsdokumentation der Einrichtung verfügbar.

 

Widerspruch gegen das Einstellen von Dokumenten in einer Behandlungssituation durch eine Leistungserbringereinrichtung

Die Leistungserbringereinrichtung stellt die vom Widerspruch betroffenen Daten nicht in die ePA ein. Die Informationen stehen somit nicht in Ihrer ePA für Sie und andere Leistungserbringende zur Verfügung.

 

Widerspruch gegen das Einstellen von Daten zu in Anspruch genommenen Leistungen

Ihre Krankenkasse stellt keine Daten zu von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen in die ePA ein.

 

Widerspruch gegen die medizinischen Anwendungsfälle der ePA*

Die Nutzung des jeweiligen Anwendungsfalls ist nicht möglich. Detaillierte Informationen zu den Auswirkungen des Widerspruchs finden Sie im Abschnitt 7 der Pflichtinformationen.

 

Widerspruch gegen die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken**

Die Nutzung der ePA-Daten zu Forschungszwecken ist entweder insgesamt oder für die angegebenen Zwecke nicht mehr zulässig. Die bis zum Widerspruch übermittelten und für konkrete Forschungsvorhaben bereits verwendeten Daten dürfen weiterhin für diese Forschungsvorhaben verarbeitet werden. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt 12 der Pflichtinformationen.

 

 

* Bei einem Kassenwechsel überträgt Ihre bisherige Krankenkasse die Widerspruchsinformation an Ihre neue Krankenkasse.

** Ab voraussichtlich dem 15. Juli 2025 überträgt Ihre Krankenkasse die Widerspruchsinformation zur neuen Krankenkasse.

Die vom Gesetzgeber zusammengestellten Informationen zur elektronischen Patientenakte nach § 343 SGB V für 2025 finden Sie nachfolgend zum Download:
gültig ab 15.01.2025

Diese Informationen gibt es auch in Leichter Sprache hier zum Download.

Weitere Themen:

    Hilfe für die Verwendung der ePA-App

    FAQs: Stellen Sie individuelle Fragen im magentafarbenen ePA-Chatbot (rechts unten).

    ePA-Hilfe

    Hinweise zum Schutz Ihrer Daten

    Alle von der BKK WIRTSCHAFT & FINANZEN (BKK W&F) erhobenen Daten unterliegen der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO),…

    Mann drückt Button mit Schloss

    Kontakt

    Sie haben Fragen zur elektronischen Patientenakte (ePA)? Nutzen Sie den auf dieser Seite eingebundenen Chatbot…

    ePA-Kontakt