Kurz und Knapp - 13.12.2023

Mindestausbildungsvergütung steigt

Zum 1. Januar 2024 steigt die Höhe der gesetzlichen Mindestausbildungsvergütung. Sie gilt für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen (§ 17 Berufsbildungsgesetz). Dies geht aus der „Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2024)“ hervor, die am 18. Oktober 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Danach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Ausbildungsverhältnisse, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 begonnen werden, im ersten Jahr der Berufsausbildung 649 EUR (2023: 620 EUR), im zweiten Jahr 766 EUR (2023: 731,60 EUR), im dritten Jahr 876 EUR (2023: 837 EUR) und im vierten Jahr 909 EUR (2023: 868 EUR).

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

Keine Ausgabe mehr verpassen? Hier abonnieren.