Kurz und Knapp - 13.12.2023

Neue Regelung beim Kinderkrankengeld

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird in den Jahren 2024 und 2025 pro Elternteil bei 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr liegen, bei Alleinerziehenden bei bis zu 30 Tagen. Bei mehreren Kindern liegt die Zahl der Anspruchstage bei 35 Arbeitstagen im Jahr, für Alleinerziehende bei 70 Tagen. Dies hat die Bundesregierung mit dem sog. Pflegestudiumstärkungsgesetz beschlossen, Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt.
Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind bisher in der Regel für längstens 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr, für Alleinerziehende längstens für 20 Tage je Kind. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Anspruch befristet ausgedehnt: Seit 2021 stehen jedem Elternteil pro Kind 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu, Alleinerziehenden maximal 60 Tage. Diese Sonderregelung läuft Ende 2023 aus, sodass der Anspruch wieder auf die regulären 10 bzw. 20 Arbeitstage zurückfallen würde.
Außerdem wird mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz ein zeitlich nicht gedeckelter Rechtsanspruch auf Kinderkrankengeld eingeführt, wenn die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils ins Krankenhaus erforderlich ist. Hiernach wird Kinderkrankengeld künftig unter bestimmten Voraussetzungen so lange gezahlt, wie die stationäre Behandlung medizinisch notwendig ist. Einzelheiten zum Kinderkrankengeld sind hier zu finden.

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