Kurz und Knapp - 03.08.2021

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung aufgrund der aktuellen Infektionslage erneut verändert. Die neuen Regelungen gelten vom 1. Juli bis zum 10. September 2021.

  • Den Beschäftigten muss nicht mehr zwingend das Arbeiten im Homeoffice angeboten werden. Arbeitgeber sollen dennoch alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. So ist die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren.
  • Die Maßgabe, dass in mit mehreren Personen belegten Räumen pro Person eine Mindestfläche von 10 m2 zur Verfügung stehen muss, ist entfallen.
  • Arbeitgeber sind weiterhin dazu verpflichtet, ihren in Präsenz Beschäftigten mindestens zweimal pro Woche einen Corona-Schnell- oder Selbsttest zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen gibt es für vollständig geimpfte bzw. genesene Mitarbeiter. Die Beschäftigten müssen keine Auskunft über Testergebnisse, ihren Impf- bzw. Genesungsstatus geben.
  • Die Gefährdungsbeurteilung ist zu prüfen und zu aktualisieren, alle erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz sind im Hygienekonzept festzulegen und umzusetzen.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet sein.

Praxistipp

Arbeitnehmer mit leichten Atemwegserkrankungen können sich von ihrem Hausarzt noch bis zum 30. September 2021 telefonisch für bis zu sieben Tage krankschreiben lassen. Auch eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit können Ärzte für weitere sieben Kalendertage telefonisch ausstellen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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