Viele Unternehmen konnten während der Corona-Pandemie durch KUG Arbeitsplätze sichern. Wird das KUG von der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Ergebnisse der Abschlussprüfung rückwirkend zurückgefordert, müssen Arbeitgeber für Abrechnungszeiträume ab Januar 2023 Beiträge und Meldungen korrigieren.
Korrektur und Rückforderung des KUG
Das KUG wird immer vorläufig ausgezahlt, die Leistung steht also unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die BA. Im Rahmen der Nachprüfung auf Basis der tatsächlichen Verhältnisse kann sich ergeben, dass das Unternehmen zu wenig oder zu viel KUG erhalten hat, ggf. kommt es aufgrund der Nachprüfung sogar zu einer kompletten Rückforderung des KUG.
Die Korrektur oder Rückforderung des KUG hat zur Folge, dass die Entgeltabrechnungen für die betroffenen Monate rückwirkend zu korrigieren sind. Auch ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit kann rückwirkend entstehen. Ob und in welcher Höhe, ist jeweils im Einzelfall nach den arbeitsvertraglichen Regelungen vom Arbeitgeber zu beurteilen.
Zudem können sich durch eine Rückforderung des KUG Auswirkungen auf die für die zurückliegende Zeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeiträge ergeben.
Praxistipp
Seit dem 1. Januar 2023 werden die Abschlussprüfungen der BA zu vorläufigen Entscheidungen über die Zahlung von KUG erst ab einer Gesamtauszahlungssumme von mehr als 10.000 EUR durchgeführt; dies gilt coronabedingt für Leistungszeiträume von März 2020 bis Juni 2022 (vgl. § 421c SGB III). In einer Vielzahl von Fällen in der betrieblichen Praxis werden so rückwirkend keine Korrekturen ausgelöst.
Unterschiedliche Beurteilung in der Sozialversicherung
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Sach- und Rechtslage neu bewertet und am 14. Februar 2023 eine gemeinsame Verlautbarung zum Umgang mit Rückforderungen des KUG erlassen:
Für Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember 2022, in denen KUG gezahlt worden ist, gibt es eine Bestandsschutzregelung. Wird das KUG nach vorausgegangener vorläufiger Bewilligung durch die BA zurückgefordert, bleibt die Versicherungs- und Beitragspflicht in der Sozialversicherung für die zurückliegende Zeit erhalten. Rückwirkende Korrekturen und Berichtigungen sind also nicht erforderlich.
Für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 sind bei einer Rückforderung des KUG neben der Rückzahlung auch die notwendigen Korrekturen der Gesamtsozialversicherungsbeiträge vorzunehmen. Das gilt für Fälle, bei denen das KUG vollständig oder – beispielsweise aufgrund eines fehlerhaften Ansatzes der Ausfallstunden – teilweise zurückgefordert wird.
Für die betriebliche Praxis bedeutet dies konkret:
- Die nach den fiktiven Einnahmen ermittelten Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sind entsprechend der Rückforderung zu korrigieren.
- In der Arbeitslosenversicherung können durch die Rückforderung rückwirkende Beitragsansprüche entstehen.
- Neben dem KUG ggf. geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge sind zu korrigieren. Sofern rückwirkend Korrekturen des Arbeitsentgelts vorgenommen werden (wenn durch den Wegfall des KUG Nachzahlungen gewährt werden), ist dies ebenfalls für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.
- Eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den infolge der Beitragskorrekturen nachzuzahlenden Beiträge ist nur eingeschränkt möglich. Ein unterbliebener Abzug bei der jeweiligen Arbeitsentgeltzahlung kann nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen nachgeholt werden. Ansonsten trägt der Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge für den Korrekturzeitraum allein.
- Unter Umständen sind auch DEÜV-Meldungen rückwirkend zu korrigieren.
Hintergrund: Beitragsberechnung bei KUG
Für das Arbeitsentgelt, das während der Kurzarbeit weiter verdient wird, gelten die allgemeinen Regelungen der Beitragstragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Für die Arbeitszeit, die durch Kurzarbeit entfällt und deren Ausfall durch das KUG kompensiert wird, werden die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung aus fiktiven Einnahmen berechnet. Diese ergeben sich aus 80 Prozent der Differenz zwischen dem Ist- und dem Soll-Entgelt.
Das Ist-Entgelt bezeichnet das tatsächlich bei Kurzarbeit erzielte Arbeitsentgelt. Das Soll-Entgelt ist das regelmäßige Entgelt ohne Kurzarbeit. Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge aus den fiktiven Einnahmen trägt der Arbeitgeber allein. In der Arbeitslosenversicherung fallen aus den fiktiven Einnahmen keine Beiträge an.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum KUG sind dann beitragspflichtig, wenn sie zusammen mit dem KUG 80 Prozent der Differenz zwischen dem Ist- und dem Soll-Entgelt übersteigen. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig. Auch dafür gelten die allgemeinen Regelungen der Beitragstragung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer