Sozialversicherung - 11.04.2022

Statusfeststellung wird vereinfacht

Das Statusfeststellungsverfahren soll Erwerbstätige und Auftraggeber vor den Risiken einer sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung schützen. Zum 1. April 2022 sind einige Änderungen in Kraft getreten, die eine frühere, einfachere und schnellere Statusbeurteilung ermöglichen sollen. Das aktualisierte Gemeinsame Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung soll zusätzlich für Klarheit sorgen.

Was ist geändert worden?

Alle fachlichen Details zum Statusfeststellungsverfahren und eine Zusammenfassung aller maßgebenden Regelungen für Statusbeurteilungen in der betrieblichen Praxis bietet schon bislang das Gemeinsame Rundschreiben zur „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“. Insbesondere aufgrund der gesetzlichen Neuregelungen haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung das Rundschreiben aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht. Wir geben einen Überblick zu den wesentlichen Neuerungen mit Wirkung ab dem 1. April 2022.

Die gesetzlichen Neuregelungen bei der Statusbeurteilung ab 1. April 2022 werden in der neuen Version des Rundschreibens ausführlich beschrieben und mit konkreten Hinweisen für die Umsetzung in der betrieblichen Praxis dargestellt (Aufzählung nicht abschließend):

  • Beschränkung der Statusbeurteilung auf die Feststellung einer abhängigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit (Elementenfeststellung) bei obligatorischen und optionalen Anfrageverfahren, d. h. keine Entscheidung zur Versicherungspflicht bzw. -freiheit in den einzelnen Sozialversicherungszweigen durch die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund mehr
  • Statusentscheidung gegenüber Dritten und Antragsrecht von Dritten, wenn auch ein Beschäftigungsverhältnis zu dem Dritten bestehen könnte (z. B. bei Verleihertätigkeiten)
  • Statusbeurteilungen können nun im Rahmen des optionalen Anfrageverfahrens auch schon vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorgenommen werden (Prognoseentscheidung)
  • Gruppenfeststellungen ermöglichen eine gemeinsame und einheitliche Statuseinschätzung von gleichen Auftragsverhältnissen
  • Option der mündlichen Anhörung, wenn es aufgrund einer Statusfeststellung zu einem Widerspruchsverfahren kommt

Die vier zuletzt genannten Neuerungen gelten zunächst nur befristet bis zum 30. Juni 2027.

Praxistipp

Das aktualisierte Rundschreiben „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ gilt vom 1. April 2022 an und ist ab diesem Zeitpunkt für Statusbeurteilungen maßgebend: Das aktualisierte, noch nicht veröffentlichte, Rundschreiben „Statusfeststellung von Erwerbstätigen“ gilt vom 1. April 2022 an und ist ab diesem Zeitpunkt für Statusbeurteilungen maßgebend.

Abhängige Beschäftigung klar definiert

Praxistipp

In Zweifelsfällen ist es weiterhin wichtig, das optionale Anfrageverfahren zur Statusfeststellung bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund einzuleiten. Nur so erlangen die Beteiligten Rechtssicherheit und können unliebsame Überraschungen bei Betriebsprüfungen in Form von Nachzahlungen vermeiden.

Die Anmeldung einer Beschäftigung von GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern oder Ehegatten, Lebenspartnern bzw. Abkömmlingen des Arbeitgebers löst wie bisher automatisch das obligatorische Statusfeststellungsverfahren aus.

Neu im Rundschreiben ist eine konkrete und ausführliche Definition, welche Merkmale in der betrieblichen Praxis eine abhängige Beschäftigung ausmachen und durch welche Kriterien sich eine abhängige Beschäftigung von einer selbstständigen Tätigkeit abgrenzt. In diesem Zusammenhang wird beispielsweise konkretisiert, wie sich die persönliche Abhängigkeit durch Weisungsgebundenheit, die arbeitsrechtliche Beurteilung sowie das Unternehmerrisiko und der Kapitaleinsatz auf die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung auswirken. Erstmals definiert ist auch, wie neue Arbeitsformen – z. B. agile Arbeitsmethoden und Projektarbeit – im Kontext der Statuseinschätzung zu bewerten sind.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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