Steuerrecht - 09.11.2022

Geplante steuerliche Entlastungen

Die Regierungskoalition hat mit dem Entlastungspaket III ein zusätzliches Maßnahmenpaket zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen geschnürt. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich dadurch wichtige steuerrechtliche Auswirkungen. Der Abschluss der Gesetzgebungsverfahren bleibt aber noch abzuwarten.

Inflationsausgleichsprämie

Die Bundesregierung diskutiert im Rahmen der „Konzertierten Aktion“ gemeinsam mit den Sozialpartnern, wie mit den gestiegenen Preisen und den damit einhergehenden realen Einkommensverlusten umgegangen werden kann. Der Bund ist bereit, bei zusätzlichen Zahlungen der Arbeitgeber an ihre Beschäftigten bis Ende 2024 bis zu 3.000 EUR von Steuern und Abgaben zu befreien.

Homeoffice-Pauschale

Die bereits bis Ende 2022 verlängerte Homeoffice-Pauschale soll entfristet werden. Außerdem ist geplant, dass damit künftig auf Dauer ein Werbungskostenabzug bei der Einkommensteuer von 5 EUR pro Tag, bis zu 1.000 EUR pro Jahr, möglich ist; dies entspricht maximal 200 Tagen im Homeoffice.

Vorsorgeaufwendungen

Bereits beim Lohnsteuerabzug 2023 soll der vollständige Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen ermöglicht werden.

Einkommensteuertarif

Mit der Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums ab dem Jahr 2023 gewährleistet werden. Für 2023 soll dazu der Grundfreibetrag auf 10.632,00 EUR angehoben werden. Dadurch vermindert sich für Arbeitnehmer die lohnsteuerliche Belastung.

Mit der „Rechtsverschiebung“ der übrigen Tarifeckwerte wird der Effekt der sog. „kalten Progression“ ausgeglichen. So sollen trotz steigender Inflation Lohnsteigerungen und Entlastungen auch tatsächlich bei den Bürgern ankommen und nicht durch eine progressionsbedingt höhere Einkommensbesteuerung gemindert werden. Die Tarifeckwerte zu Beginn der sog. „Reichensteuer“ (45 Prozent) werden unverändert beibehalten.

Pauschalversteuerung kurzfristig Beschäftigter

Nach geltendem Recht (§ 40a Abs. 1 Satz 1 EStG) kann der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt werden, die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben (Pauschalversteuerungsoption). Voraussetzung für das Vorliegen einer kurzfristigen Beschäftigung ist u. a., dass der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 120 EUR durchschnittlich je Arbeitstag nicht übersteigt. Die Arbeitslohngrenze orientierte sich bisher an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, lag aber stets über diesem. Dadurch wird ermöglicht, auch über dem Mindestlohn liegende Stundenlöhne für qualifizierte Tätigkeiten in die Lohnsteuerpauschalierung einzubeziehen.

Der Mindestlohn wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2022 auf 12 EUR je Stunde angehoben. Bei einem Acht-Stunden- Tag beläuft sich der Mindestlohn danach auf (8 Stunden x 12 EUR =) 96 EUR täglich. Als Folgeänderung hierzu soll mit Wirkung zum 1. Januar 2023 die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung von 120 EUR auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben werden, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält (siehe Entwurf Jahressteuergesetz 2022).

Kindergeld

Um Familien besonders zu unterstützen, soll das Kindergeld ab dem 1. Januar 2023 für das erste und zweite Kind um jeweils 18 auf 237 EUR monatlich angehoben werden. Für das dritte Kind soll das Kindergeld um 12 EUR auf ebenfalls 237 EUR monatlich steigen.

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