Sozialversicherung - 16.02.2022

Koalitionspläne: Wichtiges für Arbeitgeber

Anfang Dezember 2021 haben SPD, Grüne und FDP ihren Koalitionsvertrag unterzeichnet, in dem die inhaltlichen Ziele und die Arbeitsweise der neuen Regierung festgeschrieben wurden. Zentrale Themen: mehr Klima- und Artenschutz, mehr Digitalisierung, eine moderne Gesellschaftspolitik sowie die Bewältigung der Corona-Pandemie. Wir haben genauer hingeschaut und die für Arbeitgeber wichtigsten Vorhaben aus den Bereichen Sozialversicherungs-, Steuer- und Arbeitsrecht herausgesucht. Für die aufgeführten Vorhaben lagen bis zum Redaktionsschluss noch keine konkreten zeitlichen Planungen vor.

Vorhaben im Sozialversicherungsrecht

Mini- und Midijob-Grenzen

Die aktuelle Grenze für Minijobs in Höhe von 450 EUR wurde im Jahr 2013 eingeführt und bislang nicht dynamisiert. Laut Plänen der Ampel-Koalition soll sich die Minijob-Grenze zukünftig an einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen orientieren und daher zunächst auf 520 EUR steigen (10 x 12 EUR x 13 Wochen : 3 Monate = 520 EUR).

Zudem sollen Hürden, die die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aktuell erschweren, reduziert werden. Dazu soll die Obergrenze des Übergangsbereichs für sog. Midijobs von aktuell 1.300 EUR auf 1.600 EUR ausgedehnt werden. Arbeitnehmer mit einem Verdienst im Übergangsbereich zahlen geringere Anteile an den Sozialversicherungsbeiträgen. Sie haben damit eine geminderte Abgabenlast, was solche Beschäftigungen attraktiver machen soll.

Arbeitsförderung

Das Aufstiegs-BAföG soll ausgebaut und mit dem Lebenschancen-BAföG ein neues Instrument für die selbstbestimmte Weiterbildung für alle auch jenseits von berufs- und abschlussbezogener Qualifikation geschaffen werden. Dazu wird eine einfache Möglichkeit zum Bildungssparen in einem Freiraumkonto eingeführt. Menschen mit geringem Einkommen sollen hierfür dann jährliche Zuschüsse erhalten.

Eine Bildungs-(teil)zeit soll Beschäftigten finanzielle Unterstützung für arbeitsmarktbezogene Weiterbildung bieten. Voraussetzung: eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem. Die Bundesagentur für Arbeit prüft die Fördervoraussetzungen.

Ein neues, an das Kurzarbeitergeld angelehntes Qualifizierungsgeld soll Unternehmen im Strukturwandel ermöglichen, ihre Beschäftigten durch Qualifizierung im Betrieb zu halten und Fachkräfte zu sichern. Voraussetzung dafür sind Betriebsvereinbarungen. Gleichzeitig werden Anreize für Transformationstarifverträge gesetzt. Auch das Transfer-Kurzarbeitergeld soll ausgeweitet und die Instrumente des SGB III in Transfergesellschaften sollen weiterentwickelt werden.

Künftig soll die Vermittlung in Arbeit keinen Vorrang vor einer beruflichen Aus- und Weiterbildung haben, die die Beschäftigungschancen stärkt. Bei beruflicher Qualifizierung erhalten SGB II- und III-Leistungsberechtigte ein zusätzliches, monatliches Weiterbildungsgeld von 150 EUR. Nach einer Weiterbildung soll ein Anspruch auf mindestens drei Monate Arbeitslosengeld bestehen.

Selbständige

Selbstständige, die gesetzlich krankenversichert sind, sollen entlastet werden, indem Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung oberhalb der Minijob-Grenze nur noch strikt einkommensbezogen erhoben werden. Die bisherigen Mindestbemessungsgrundlagen sollen wegfallen.

Zudem soll für alle selbstständigen Existenzgründer, die keinem obligatorischen Alterssicherungssystem unterliegen, eine Pflicht zur Altersvorsorge mit Wahlfreiheit eingeführt werden. Geplant ist, dass Selbstständige in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, sofern sie nicht im Rahmen eines einfachen und unbürokratischen Abwahlverfahrens („Opt-Out“) ein privates Vorsorgeprodukt wählen. Dieses private Vorsorgeprodukt muss insolvenz- und pfändungssicher sein und zu einer Absicherung oberhalb des Grundsicherungsniveaus führen.

Rentenversicherung

Im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung sieht der Koalitionsvertrag unterschiedliche Maßnahmen vor:

  • In dieser Legislaturperiode soll der Beitragssatz zur Rentenversicherung nicht über 20 Prozent steigen. Es sind keine Rentenkürzungen und keine Anhebungen des gesetzlichen Renteneintrittsalters geplant.
  • Es soll sichergestellt werden, dass sich die Renten im Zuge der Coronakrise mit den Löhnen insgesamt im Gleichklang entwickeln.
  • Zur Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Einführung einer teilweisen Kapitaldeckung geplant. Sie soll als dauerhafter Fonds von einer unabhängigen öffentlich-rechtlichen Stelle professionell verwaltet und global angelegt werden. Dazu ist geplant, der Deutschen Rentenversicherung in einem ersten Schritt im Jahr 2022 einen Kapitalstock von 10 Milliarden EUR zuzuführen.
  • Das sog. „Rentensplitting“ soll bekannter werden, u. a. indem die Deutsche Rentenversicherung die Versicherten künftig im Rahmen der jährlichen Renteninformation auf diese Möglichkeit hinweist. Zudem sollen auch unverheiratete Paare künftig das Rentensplitting nutzen können. Beim Rentensplitting gibt der Partner mit den höheren Rentenansprüchen einen Teil seiner Ansprüche an seinen Partner ab. Danach sind die während der Ehe oder der Partnerschaft erworbenen gesetzlichen Rentenansprüche gleich hoch.

Pflegeversicherung 

Es soll geprüft werden, ob die soziale Pflegeversicherung um eine freiwillige, paritätisch finanzierte Vollversicherung ergänzt werden kann, die die Übernahme der vollständigen Pflegekosten umfassend absichert. Eine Expertenkommission erarbeitet bis 2023 konkrete Vorschläge, wie diese optionale Versicherung ausgestaltet werden kann.

Im Bereich der Pflegeleistungen soll die Kurzzeit- und Verhinderungspflege in einem Entlastungsbudget mit Nachweispflicht zusammengefasst werden, um die häusliche Pflege zu stärken und auch Familien von Kindern mit Behinderung einzubeziehen. Zudem soll das Pflegegeld ab 2022 regelhaft dynamisiert werden.

Elterngeld

Der Koalitionsvertrag sieht einige Verbesserungen beim Elterngeld vor:

  • Das Basiselterngeld und der Höchstbetrag beim Elterngeld sollen dynamisiert werden.
  • Die Partnermonate beim Basis-Elterngeld sollen um einen Monat erweitert werden, entsprechend auch für Alleinerziehende.
  • Für Pflegeeltern soll ein Elterngeldanspruch eingeführt werden.
  • Eltern von Kindern, die vor der 37. Schwangerschaftswoche geboren werden, haben einen erweiterten Anspruch auf Elterngeld.

Zudem ist die Einführung einer zweiwöchigen, vergüteten Freistellung für den Partner oder die Partnerin nach der Geburt eines Kindes geplant. Die Kinderkrankentage sollen pro Kind und Elternteil auf 15 Tage und für Alleinerziehende auf 30 Tage erhöht und der elternzeitbedingte Kündigungsschutz um drei Monate nach Rückkehr in den Beruf ausgedehnt werden, um den Wiedereinstieg abzusichern.

Vorhaben im Steuerrecht

Homeoffice-Pauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde bisher zeitlich begrenzt für die Jahre 2020 und 2021 eine steuerliche Berücksichtigung von Heimarbeit in Form einer Homeoffice- Pauschale (5 EUR/Tag, max. 600 EUR/Jahr) ermöglicht. Eine steuerfreie Erstattung der 5 EUR pro Tag durch den Arbeitgeber ist nicht möglich. Es handelt sich mangels Steuerbefreiungsvorschrift um abzugsfähige Werbungskosten. Die steuerliche Regelung der Homeoffice-Pauschale soll für Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.

Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge

Der Koalitionsvertrag sieht vor, dass der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzungsmöglichkeit neuer Hybridfahrzeuge nur dann noch mit im Ergebnis 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises im Lohn angesetzt werden darf, wenn das Fahrzeug überwiegend (mehr als 50 Prozent) auch im rein elektrischen Fahrantrieb betrieben wird. Wird das Fahrzeug nicht überwiegend im elektrischen Fahrbetrieb genutzt oder der rein elektrische Fahranteil nicht nachgewiesen, entfällt der Vorteil. Es gilt dann die ansonsten übliche 1-Prozent- Regelung.

Abschaffung der Lohnsteuerklassen III und V

Zur Berechnung der individuellen Lohnsteuer werden die Arbeitnehmer je nach Familienstand in unterschiedliche Steuerklassen eingeordnet, aus denen sich ergibt, ob z.B. der Grundfreibetrag zugrunde gelegt wird (Steuerklasse I, II, IV) oder das Splittingverfahren (Steuerklasse III, V) anzuwenden ist und welche Frei- und Pauschbeträge jährlich zu berücksichtigen sind. Bei Steuerklasse VI (für weitere Dienstverhältnisse eines Arbeitnehmers) werden die üblichen Frei- und Pauschbeträge nicht herangezogen, weil diese bereits bei dem ersten Arbeitsverhältnis berücksichtigt wurden. Ehegatten oder Lebenspartner, die die Voraussetzungen für die Steuerklasse IV erfüllen, können auch die Steuerklassen III/V beantragen.

Alternativ kann anstelle der Steuerklassenkombination III/V bzw. IV/IV das sog. Faktorverfahren gewählt werden, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner Arbeitslohn beziehen. Mit diesem Verfahren wird erreicht, dass sich der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahreslohnsteuerschuld sehr genau annähert. Auf diese Weise können höhere Nachzahlungen bzw.  Einkommensteuer-Vorauszahlungen vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. (Näheres siehe auch Merkblatt zur Steuerklassenwahl.)

Die Kombination aus den Steuerklassen III und V soll laut Koalitionsvertrag in die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor überführt werden. Ehegatten oder Lebenspartner haben dann zukünftig nur noch die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und IV/IV mit Faktor.

Vorhaben im Arbeitsrecht

Mindestlohn

Zum 1. Januar 2022 ist der gesetzliche Mindestlohn von zuletzt 9,60 EUR pro Stunde auf 9,82 EUR angehoben worden. Zum 1. Juli 2022 ist nach den Beschlüssen der Mindestlohnkommission eine weitere Anhebung auf dann 10,45 EUR pro Stunde vorgesehen. Demgegenüber war es eines der Kernthemen von zumindest zwei Koalitionsparteien im Wahlkampf, den gesetzlichen Mindestlohn auf 12 EUR pro Stunde anzuheben, und zwar auf einen Schlag. Mit einer gesetzlichen Regelung soll nun das Wahlkampfversprechen umgesetzt werden, bevor im Anschluss wieder die Mindestlohnkommission für weitere Erhöhungen zuständig sein soll. Das Bundesarbeitsministerium hat im Januar 2022 einen Gesetzentwurf vorgelegt, wonach die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12 EUR ab dem 1. Oktober 2022 erfolgen soll.

Befristungen

Wie es scheint, beabsichtigt die neue Regierung nicht, die Möglichkeit von sachgrundlosen Befristungen einzuschränken, wie dies im Wahlkampf gelegentlich thematisiert wurde. Arbeitsverträge dürften also auch weiterhin für die Dauer von bis zu zwei Jahren ohne Vorliegen eines besonderen Grundes befristet werden.

Befristungen mit Sachgrund sollen dagegen nicht mehr unbegrenzt, sondern nur noch für die Dauer von längstens sechs Jahren zulässig sein. Ausnahmen von dieser Obergrenze sollen nur noch in wenigen, eng begrenzten Fällen möglich sein.

Gänzlich abgeschafft werden soll die umstrittene Praxis, Arbeitsverträge im öffentlichen Dienst aufgrund von Haushaltssperren oder unklarer Haushaltslage zu befristen.

Arbeitszeit und Arbeitsort

Eine Reform der Arbeitszeitregelungen hat durch die Arbeitsveränderungen während der Pandemie Auftrieb bekommen. Geplant ist, im Jahr 2022 über eine Evaluationsklausel eine Grundlage für flexiblere Gestaltungen der Arbeitszeit “im Rahmen von Tarifverträgen” zu ermöglichen. Sog. “Experimentierräumen” sollen auch eine Abweichung von der Tageshöchstarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz durch Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen aufgrund von Tarifverträgen möglich machen. Angedacht sind ebenfalls flexible Arbeitszeitmodelle, wie z. B. Vertrauensarbeitszeit, der allerdings vor gar nicht langer Zeit vom EuGH eine Absage erteilt wurde. Mobile Arbeit soll europaweit unproblematisch möglich sein.

Laut Koalitionsvertrag sollen Beschäftigte “in geeigneten Tätigkeiten” einen Erörterungsanspruch über mobiles Arbeiten und Homeoffice erhalten. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats wurde ohnehin schon eingeführt. Damit wird zwar der von mancher Seite geforderte verbindliche Anspruch der Beschäftigten auf einen mobilen oder Homeoffice-Arbeitsplatz nicht umgesetzt. Jedoch sollen Arbeitgeber dem Wunsch nach Arbeit außerhalb der Betriebsstätte nur dann widersprechen können, wenn “betriebliche Belange” entgegenstehen, die der Koalitionsvertrag nicht näher definiert. Sachfremde oder willkürliche Ablehnungen sollen dagegen ausgeschlossen werden. Arbeitgeber sollten sich auf Verhandlungen zu Betriebsvereinbarungen zu dieser Thematik einstellen.

Mitbestimmung

Betriebliche Mitbestimmung

Sitzungen nur mit Einschränkungen und v.a. nur dann erlaubt werden, wenn der Vorrang von Präsenzsitzungen gesichert wird. Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Betriebsräte zukünftig allein entscheiden, ob sie digital oder analog arbeiten möchten. Daraus würde sich dann zwangsläufig eine Verpflichtung der Arbeitgeber ergeben, ihre Mitarbeitervertretung entsprechend mit Tablets oder Notebooks auszustatten. Zudem ist geplant, die Behinderung der Betriebsratsarbeit stärker zu verfolgen. Eine strafbare Störung oder Behinderung der Betriebsratstätigkeit würde dann nicht mehr nur auf Antrag, sondern müsste von Amts wegen verfolgt werden.

Unternehmensmitbestimmung

Die „missbräuchliche Umgehung“ des geltenden Mitbestimmungsrechts und die vollständige Mitbestimmungsvermeidung beim Zuwachs von SE-Gesellschaften (Europäische Aktiengesellschaften) soll verhindert werden. Ebenso sollen die Weiterentwicklung der Mitbestimmung auf europäischer Ebene und die Förderung europäischer Betriebsräte gestärkt werden. Der Koalitionsvertrag enthält dazu keine weiteren Details.

Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der hohe Standard im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes soll erhalten bleiben und der sich wandelnden Arbeitswelt angepasst werden. Ein Schwerpunkt soll der Schutz der psychischen Gesundheit bilden und zudem ein Mobbing-Report erarbeitet werden. Darüber hinaus soll das betriebliche Eingliederungsmanagement gestärkt werden.

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