Sozialversicherung - 23.06.2022

Beschäftigung ukrainischer Flüchtlinge

Zahlreiche Menschen, die vor dem Krieg in der Ukraine geflüchtet sind, leben derzeit in Deutschland und möchten hier eine Arbeit aufnehmen. Für Arbeitgeber stellen sich dabei einige Fragen: Welche arbeitsrechtlichen Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Was gilt im Bereich der Sozialversicherung? Und welche steuerlichen Hilfen zur Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge gibt es?

Was gilt im Arbeitsrecht?

Arbeitserlaubnis muss vorliegen

Grundvoraussetzung dafür, dass Flüchtlinge in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen dürfen, ist das Vorliegen einer Arbeitserlaubnis. Um diese zu bekommen, muss der Flüchtling zunächst bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen. In der Aufenthaltsgenehmigung vermerkt die Behörde, ob eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist – dies soll bei Flüchtlingen aus der Ukraine generell erfolgen. Das heißt, dass diese Flüchtlinge direkt mit der Aufenthaltsgenehmigung auch eine Arbeitserlaubnis erhalten.

Die Arbeitserlaubnis wird bei Flüchtlingen aus der Ukraine unabhängig davon erteilt, ob schon ein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht oder nicht. Mit einer gültigen Arbeitserlaubnis ist auch eine Beschäftigung als Leiharbeitnehmer möglich. Einen Asylantrag müssen ukrainische Flüchtlinge nicht stellen.

Arbeitsaufnahme mit Fiktionsbescheinigung

Eine sehr schnelle Arbeitsaufnahme ist mit einer sog. Fiktionsbescheinigung möglich. Auch diese kann die Ausländerbehörde bereits bei der Beantragung der Aufenthaltsgenehmigung ausstellen und damit erreichen, dass der Geflüchtete schon während des Antragsverfahrens eine Erwerbstätigkeit aufnehmen darf.

Praxistipp

Unternehmen, die Flüchtlinge einstellen, müssen ihnen die gleichen Rechte einräumen wie ihren übrigen Beschäftigten. Dementsprechend haben Geflüchtete z. B. Anspruch auf Urlaub, auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und auf den gesetzlichen Mindestlohn. Arbeitnehmerschutzrechte wie z. B. die Kündigungsschutzvorschriften sind ebenfalls zu beachten.

Zustimmung der Arbeitsagentur nicht notwendig

Normalerweise prüft die Bundesagentur für Arbeit vor der Beschäftigung eines Flüchtlings aus einem Nicht-EU-Staat, ob die freie Stelle nicht vorrangig mit einem Kandidaten aus Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat besetzt werden kann. Bei den Menschen, die wegen des Ukraine-Kriegs geflüchtet sind, wird auf diese „Vorrangprüfung“ jedoch verzichtet.

Spezielle Berufszugangsvoraussetzungen gelten für Geflüchtete genauso wie für alle anderen Arbeitnehmer. Für den Zugang zu reglementierten bzw. rechtlich geschützten Berufen wie z. B. als Ärzte, Lehrer oder Erzieher benötigen die Geflüchteten eine in Deutschland anerkannte berufliche Qualifikation. In nicht reglementierten Berufen können Flüchtlinge direkt nach Erhalt der Arbeitserlaubnis beschäftigt werden.

Gestaltung des Arbeitsvertrags

Ist die Aufenthaltsgenehmigung des Geflüchteten zeitlich befristet, bietet es sich an, einen befristeten Arbeitsvertrag bis zu dem Zeitpunkt abzuschließen, an dem die Aufenthalts- bzw. Arbeitserlaubnis endet. Es ist aber auch der Abschluss eines unbefristeten Vertrags möglich. Wenn der Geflüchtete dann irgendwann in seine Heimat zurückkehren möchte, könnte er das Arbeitsverhältnis selbst kündigen oder Arbeitgeber und Arbeitnehmer könnten sich auf einen Aufhebungsvertrag einigen.

Geflüchtete als Auszubildende

Wird eine Arbeitserlaubnis erteilt, so gilt sie gleichzeitig auch als Zugang zu einer Berufsausbildung oder zu einem Praktikum. Zu beachten ist: Geflüchtete aus der Ukraine haben Zugang zu ausbildungsvorbereitenden Förderinstrumenten der Bundesagentur für Arbeit, z. B. zu Maßnahmen zur Berufsorientierung und Berufsvorbereitung, zur Berufseinstiegsbegleitung, Einstiegsqualifizierung oder zur Assistierten Ausbildung. Außerdem können Geflüchtete, die in Deutschland eine Ausbildung absolvieren möchten, finanzielle Hilfen wie die Berufsausbildungsbeihilfe oder das Ausbildungsgeld in Anspruch nehmen.

Was gilt in der Sozialversicherung?

Allgemeines

Aus der Ukraine Geflüchtete, die über eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis verfügen, können mit Blick auf die Sozialversicherung jede Art von Beschäftigung ausüben. Die Beschäftigungen unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit. Über- bzw. zwischenstaatliches Recht kommt nicht zur Anwendung.

Geringfügige Beschäftigungen

Sofern es sich bei der Beschäftigung um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einem monatlichen Verdienst bis 450 EUR (ab 1. Oktober 2022: 520 EUR) handelt, ist dieser bei der Minijob-Zentrale zu melden. Für geflüchtete Menschen, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten, müssen Arbeitgeber bis 31. Mai 2022 keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung zahlen, da Flüchtlinge in Deutschland bis dahin nicht gesetzlich krankenversichert werden müssen. Ab dem 1. Juni 2022 sind die 13 Prozent zur Krankenversicherung zu zahlen, da erwerbsfähige geflüchtete Menschen ab diesem Zeitpunkt Arbeitslosengeld II erhalten können und gesetzlich krankenversichert sind.

Eine kurzfristige sozialversicherungsfreie Beschäftigung ist meist nicht möglich, da die jeweilige Beschäftigung von der geflüchteten Person in der Regel berufsmäßig ausgeübt wird, was die Kurzfristigkeit ausschließt.

Ukrainer haelt Bewerbungsunterlagen bereit
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Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen

Üben Geflüchtete eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aus, müssen Arbeitgeber keine Besonderheiten beachten. Es gelten die allgemeinen Regelungen. Sofern das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt von Beginn der Beschäftigung an die Jahresarbeitsentgeltgrenze für 2022 von 64.350 EUR überschreitet, ist eine freiwillige Krankenversicherung bei der BKK möglich.

Auszubildende

Auch für Geflüchtete, die eine Ausbildung in Deutschland aufnehmen, gelten die allgemeinen Regelungen. Besonderheiten sind nicht zu beachten.

Kurzarbeit bei kriegsbedingten Arbeitsausfällen

Wenn es in einem Betrieb aufgrund des Kriegsgeschehens in der Ukraine zu Arbeitsausfällen kommt, weil Zulieferer ausfallen, Aufträge oder Absatzmärkte wegfallen oder wegen ausbleibender Rohstofflieferungen die Produktion im Betrieb gehemmt wird, kann Kurzarbeit vereinbart und Kurzarbeitergeld gewährt werden. Vorausgesetzt, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für das Kurzarbeitergeld sind erfüllt. Bis zum 30. Juni 2022 gelten die aufgrund der Corona-Pandemie geschaffenen Sonderregelungen (beispielsweise zum erleichterten Zugang beim Kurzarbeitergeld).

Praxistipp

Umfassende Informationen zu aufenthalts-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Fragen liefert der Fragen-Antworten-Katalog der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA).

Informationen auch in ukrainischer Sprache sind nachzulesen beim Bundesarbeitsministerium

Steuerbegünstigte Spenden zur Unterstützung von Ukrainern

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 18. März 2022 Verwaltungsanweisungen erlassen, die der Anerkennung des gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der finanziellen Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge dienen. Auch Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind begünstigt. Im Mittelpunkt der Regelungen steht die steuerliche Behandlung von sog. Arbeitslohnspenden.

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens

  • zugunsten einer steuerfreien Beihilfe und Unterstützung des Arbeitgebers an vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer des Unternehmens oder Arbeitnehmer von Geschäftspartnern oder
  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung,

bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz.

Voraussetzung der Nichtbesteuerung ist, dass der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies auch dokumentiert.

Im Lohnkonto ist der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn aufzuzeichnen. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber im Lohnkonto auch vermerken, dass der Arbeitnehmer, welcher die Leistung empfangen hat, durch die Kriegshandlungen zu Schaden gekommen ist. Der Arbeitnehmer hat seinem Arbeitgeber die Schadenshöhe entsprechend nachzuweisen. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben. Folge ist, dass die steuerfrei belassenen Lohnteile in der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht als Spende berücksichtigt werden.

Achtung: Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung besteht für solche Arbeitslohnspenden nicht, sondern nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung nur bei Naturkatastrophen im Inland.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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