Steuerrecht - 23.06.2022

Energiepreispauschale soll Arbeitnehmer entlasten

Die Folgen der Corona-Pandemie und des Kriegsgeschehens in der Ukraine haben erhebliche Auswirkungen auch auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer in Deutschland. Im September 2022 sollen Arbeitgeber einmalig eine sog. Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 EUR an die Arbeitnehmer auszahlen. Die Refinanzierung für Arbeitgeber soll über Entnahmen aus dem Lohnsteueraufkommen erfolgen.

Anspruchsberechtigte Personen

Steuerzahlern wird für 2022 einmalig eine EPP in Höhe von 300 EUR brutto gewährt. Sie sind anspruchsberechtigt, wenn sie im Jahr 2022 bestimmte Einkunftsarten (§§ 13151819 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz – EStG) erzielen. Dies sind Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche Einkünfte, Einkünfte aus freiberuflicher oder aktiver nichtselbständiger Erwerbstätigkeit. Der Anspruch entsteht am 1. September 2022.

Besonderheiten bei Arbeitnehmern

Begünstigt sind Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder etwa als Minijobber nach Â§ 40a Absatz 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen. Minijobber müssen ihrem Arbeitgeber gegenüber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Die EPP ist grundsätzlich im September 2022 auszuzahlen. Bei Arbeitgebern, die nicht monatlich, sondern quartalsweise ihre Lohnsteueranmeldungen an das Betriebsstättenfinanzamt abgeben, kann die EPP auch erst im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben.

Auszahlungsverfahren bei den übrigen Einkünften

In Fällen ohne Arbeitgeberbeteiligung soll die EPP bei Vorliegen der o. g. Einkünfte mit festgesetzten Einkommensteuervorauszahlungen über eine entsprechende Minderung für September 2022 von Amts wegen berücksichtigt werden. Der größte Teil anspruchsberechtigter Personen wird mit den beschriebenen Zahlungen der Arbeitgeber oder der Kürzung der Einkommensteuervorauszahlungen bereits entlastet. Die EPP wird außer bei Vorliegen von Arbeitslohn in der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 gesondert festgesetzt. Damit kommt die EPP spätestens mit dem Steuerbescheid für 2022 beim Steuerbürger an.

Ausgenommener Personenkreis

Empfänger von Versorgungsbezügen (insbesondere Beamtenpensionäre) sowie Rentner, die keine Einnahmen aus den eingangs erwähnten Einkunftsarten erzielen, erhalten keine EPP. Rentner bzw. Pensionäre mit einem pauschal versteuerten Minijob und/oder zusätzlichen freiberuflichen Einkünften sind wiederum begünstigt.

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alexraths/depositphotosID: 35599589

Kurzüberblick: Anspruch und Auszahlung der EPP

Anspruchsberechtigte ArbeitnehmerArbeitnehmer mit zum 1. September 2022 bestehendem ersten Dienstverhältnis und Steuerklasse I bis V oder mit pauschal versteuertem Minijob
Erhalt der EPPAuszahlung grundsätzlich vom Arbeitgeber im September 2022 und Refinanzierung über Minderung des an das Betriebsstätten-Finanzamt abzuführenden Lohnsteueraufkommens
Steuerpflicht der EPPBehandlung vom Arbeitgeber grundsätzlich als sonstiger Bezug, d. h. als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Ausnahme: nach Â§ 40a EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn, z. B. bei Minijobs)

Beispiel freiberufliche Tätigkeit

Sachverhalt:

Arbeitnehmer A ist bei Arbeitgeber XY angestellt. Die Ehefrau von Arbeitnehmer A erzielt in 2022 Einkünfte aus freiberuflicher schriftstellerischer Tätigkeit. Das Finanzamt hat für das Ehepaar Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von vierteljährlich 500 EUR festgesetzt.

Beurteilung:

Arbeitgeber XY zahlt Arbeitnehmer A im September die EPP und behandelt diese als steuerpflichtigen sonstigen Bezug. Die Ehefrau hat ebenfalls Anspruch auf die EPP. Da sie keinen Arbeitgeber hat, erhält sie die EPP über die Kürzung der Einkommensteuervorauszahlung zum 10. September 2022 von 500 EUR auf 200 EUR. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für 2022 in 2023 wird die EPP der Ehefrau dann als steuerpflichtige Einnahme (als sonstige Einkünfte) von Amts wegen gesondert erfasst und versteuert.

Steuerpflicht der EPP und Refinanzierung für Arbeitgeber

Steuerpflicht der EPP

Per Fiktion wird die EPP bei Arbeitnehmern zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG gerechnet. Die EPP unterliegt als sonstiger Bezug dem Lohnsteuerabzug und ist demnach generell als Bruttobetrag zu sehen.

Die etwa an Minijobber mit Pauschalversteuerung ausgezahlte EPP ist dagegen nicht steuerpflichtig. Die EPP hat auch keine Auswirkung auf die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende sog. Vorsorgepauschale, da es sich bei der EPP nicht um ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

Refinanzierung für Arbeitgeber

Arbeitgeber sollen – als Refinanzierungsmaßnahme – die Zahlung aus der abzuführenden Lohnsteuer entnehmen können. Damit sie die Belastung nicht selbst tragen müssen, mindern sie die an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführende Lohnsteuer abhängig vom jeweiligen Lohnsteuer- Anmeldungszeitraum. Die Arbeitgeber können die EPP bereits aus der Lohnsteueranmeldung bis 10. September (für den Anmeldungszeitraum August) entnehmen, sodass sie selbst nicht in Vorkasse gehen müssen, falls die Auszahlung über den Lohn erst nach dem 10. September erfolgt.

Praxistipp

Das Steuerentlastungsgesetz 2022 ist am 27. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Neben der EPP sind u. a. die folgenden steuerlichen Erleichterungen enthalten (rückwirkend ab 1. Januar 2022)::

  • Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird um 200 EUR auf 1.200 EUR angehoben.
  • Der Grundfreibetrag steigt um 363 EUR auf 10.347 EUR.
  • Die Entfernungspauschale für Fernpendler (ab dem 21. Kilometer) wird von 35 auf 38 Cent erhöht.

Beispiel Minijob

Sachverhalt:

Arbeitnehmer B übt einen Minijob aus. Arbeitgeber XY übernimmt die pauschale Lohnsteuer in Höhe von 2 Prozent.

Beurteilung:

Arbeitgeber XY zahlt Arbeitnehmer B im September 2022 die EPP in Höhe von 300 EUR aus und entnimmt den Betrag aus dem an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteueraufkommen. Auf eine Besteuerung der EPP wird in diesem Fall verzichtet.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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