Steuerrecht - 11.04.2022

Corona: Weitere steuerliche Entlastungen

Das Bundeskabinett hat den “Regierungsentwurf für ein „Viertes Corona-Steuerhilfegesetz“ beschlossen. Pflegekräfte sollen z.B. einen steuerfreien Pflegebonus erhalten, die Homeoffice-Pauschale sowie die Steuerbefreiung der Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sollen verlängert werden.

Steuerfreier Pflegebonus für Pflegekräfte

Sonderleistungen, die der Arbeitgeber aufgrund von bundes- oder landesrechtlichen Regelungen solchen Arbeitnehmern gewährt, die in bestimmten Einrichtungen tätig sind (insbesondere Krankenhäusern), um deren Arbeit während der Corona-Krise zu honorieren, werden bis zu einem Betrag von 3.000 EUR steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 11b – neu – Einkommensteuergesetz – EStG).

Kreis der Anspruchsberechtigten

Der Kreis der berechtigten Personen umfasst nicht nur Pflegekräfte, sondern auch weitere in Krankenhäusern sowie in Pflegeeinrichtungen und -diensten tätige Arbeitnehmer. Dies schließt u. a. in bestimmten Einrichtungen tätige Auszubildende sowie Jugendliche im freiwilligen sozialen Jahr und Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst ein. Anspruchsberechtigt sind außerdem Personen, die in den begünstigten Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder im Rahmen eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden; auf das Bestehen eines Arbeitsvertragsverhältnisses zum Inhaber der Einrichtung kommt es insoweit nicht an.

Begünstigter Auszahlungszeitraum

Begünstigt sind Zahlungen seit dem 18. November 2021, da an diesem Tag der maßgebliche Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz über die Gewährung von weiteren Prämien gefasst worden ist. Um ausreichend Zeit für die Auszahlung zur Verfügung zu stellen, sind Auszahlungen bis zum 31. Dezember 2022 begünstigt.

Abgrenzung zur allgemeinen Corona-Prämie

Zur Abgrenzung wird klargestellt, dass, soweit Prämienzahlungen nach der neuen Vorschrift in § 3 Nr. 11b EStG steuerfrei sind, die Steuerbefreiungsvorschrift gem. § 3 Nr. 11a EStG (steuerfreie Corona-Prämie bis zu 1.500 EUR je Dienstverhältnis) nicht zur Anwendung kommt.

KUG-Zuschüsse bis 30. Juni 2022 steuerfrei

Die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt (§ 3 Nr. 28a EStG). Die Regelung wurde durch das Corona-Steuerhilfegesetz vom 16. Juni 2020 eingeführt und durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21. Dezember 2020 zunächst bis zum 31. Dezember 2021 ausgeweitet. Sie wird nun um weitere sechs Monate verlängert. Damit gilt die Steuerbefreiung für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Juli 2022 enden.

Praxistipp

Die KUG-Zuschüsse unterliegen, wie auch das KUG selbst, dem sog. Progressionsvorbehalt, sodass es bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer zu Nachzahlungen kommen kann.

Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale soll um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Damit wird eine Vereinbarung aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt. Ursprünglich galt die Regelung nur für 2020 und 2021.

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor oder wird auf einen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer verzichtet, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung gelegene Betätigungsstätte aufsucht, für seine gesamte betriebliche und berufliche Betätigung einen Betrag von 5 EUR abziehen, höchstens 120 Tage/600 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Die Homeoffice-Pauschale wird in den Arbeitnehmer-Pauschbetrag eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Arbeitgeber dürfen sie mangels Befreiungsvorschrift nicht steuerfrei erstatten.

Ausblick: Steuerentlastungsgesetz 2022

Das Bundeskabinett hat am 16. März 2022 den Entwurf eines Steuerentlastungsgesetzes beschlossen. Damit soll auf Preissteigerungen v. a. im Energiebereich reagiert werden. Unter anderem sind folgende Regelungen geplant:

Höhere Entfernungspauschale für Fernpendler

Derzeit beträgt die Entfernungspauschale für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bis zum 20. Kilometer 0,30 EUR, ab dem 21. Kilometer 0,35 EUR. Angesichts der gestiegenen Treibstoffpreise soll die am 1. Januar 2024 anstehende Erhöhung der Entfernungspauschale für Fernpendler – ab dem 21. Kilometer – auf 0,38 EUR auf die Jahre 2022 und 2023 ausgedehnt werden.

Höherer Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Arbeitnehmer haben Anspruch auf einen sog. Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1.000 EUR. Der Pauschbetrag soll rückwirkend zum Jahresbeginn 2022 um 200 EUR auf 1.200 EUR erhöht werden.

Höherer Grundfreibetrag 2022

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer soll von derzeit 9.984 EUR auf 10.347 EUR steigen.

Die Anhebung entlastet alle Steuerpflichtigen, wobei die Bezieher niedriger Einkommen stärker entlastet werden. Die Anhebung von Arbeitnehmer-Pauschbetrag und Grundfreibetrag führen grundsätzlich zu einer rückwirkenden Änderung des Lohnsteuerabzugs seit dem 1. Januar 2022, geänderte Programmablaufpläne sind zeitnah nach der Verabschiedung des Gesetzes zu erwarten.

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