Steuerrecht - 12.12.2022

Steuerfreie Prämie als Inflationsausgleich

Die von der Bundesregierung neu geschaffene Inflationsausgleichsprämie bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, ihre Mitarbeiter von den steigenden Energie- und Nahrungsmittelpreisen zu entlasten. Gibt die eigene wirtschaftliche Situation es her, kann die Sonderzuwendung bis Ende 2024 bis zu einem Betrag in Höhe von 3.000 EUR steuer- und beitragsfrei ausgezahlt werden.

Höchstbetrag und Zeitraum

Die Neuregelung der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie ist Bestandteil des „Gesetzes zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz“, das am 25. Oktober 2022 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Bei der Prämie handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, deren Steuerfreiheit sich aus § 3 Nr. 11c EStG (Einkommensteuergesetz) ergibt. Besteht Steuerfreiheit, müssen auch keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden.

Arbeitgeber können die Inflationsausgleichsprämie bis zu einem Höchstbetrag in Höhe von 3.000 EUR an ihre Arbeitnehmer zahlen. Wer im Jahr 2022 bereits 3.000 EUR als Prämie erhalten hat, kann 2023 oder 2024 nicht nochmals eine Auszahlung bekommen. Die Inflationsausgleichsprämie kann im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden. Geht die Prämienzahlung erst im Januar 2025 auf dem Konto des Mitarbeiters ein, so besteht keine Steuer- und Beitragsfreiheit mehr. Ist die Zahlung andererseits bereits vor dem 26. Oktober 2022 an den Arbeitnehmer erfolgt, ist sie ebenfalls steuer- und beitragspflichtig.

Schädliche Gehaltsumwandlung

Die Steuer- und Beitragsfreiheit kommt nur zum Tragen, wenn die Prämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Beispiel Höchstbetrag

Sachverhalt:

Ein Arbeitgeber bietet an, Anfang Januar 2023 eine Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.200 EUR als Liquiditätshilfe steuerund beitragsfrei auszuzahlen. Im Gegenzug will er mit seinen Mitarbeitern eine Minderung des Arbeitslohns um monatlich 100 EUR für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 vereinbaren.

Beurteilung:

Die Zahlung der Prämie wäre hier steuerund beitragspflichtig, da sie über eine Gehaltsumwandlung refinanziert würde. Es mangelt an der Zusätzlichkeit der Leistung.

Flexible Auszahlung möglich

Die Inflationsausgleichsprämie kann bis zum Höchstbetrag von 3.000 EUR als Bar- und/oder Sachzuwendung steuer- und beitragsfrei gewährt werden. Eine Kombination der Zuwendungen ist möglich.

Hat ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter z. B. seit dem 26. Oktober 2022 eine Prämie von 1.000 EUR gewährt, kann dieser Mitarbeiter bis zum 31. Dezember 2024 noch weitere Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 2.000 EUR erhalten. Ratenzahlungen sind möglich, denkbar ist z. B. auch eine Staffelung mit monatlichen Zahlungen. Entscheidend ist, dass bei Erreichen des Höchstbetrags für den übersteigenden Betrag Steuer- und Beitragspflicht eintritt.

Beispiel flexible Auszahlung

Sachverhalt:

Der Arbeitgeber zahlt ab dem 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2024 zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn monatlich 150 EUR als Inflationsausgleichsprämie.

Beurteilung:

Der Höchstbetrag von 3.000 EUR wird nach 20 Monaten im August 2024 erreicht. Die Zahlungen sind daher ab September steuer- und beitragspflichtig.

Höchstbetrag pro Dienstverhältnis und Nachweis

Höchstbetrag pro Dienstverhältnis

Die Steuer- und Beitragsfreiheit mit dem Höchstbetrag von jeweils 3.000 EUR kann pro Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Sie gilt allgemein für alle Arten von Beschäftigungsverhältnissen, z. B. auch für Minijobs.

Nachweis

Weitere Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Prämie als Unterstützungsleistung zur Abmilderung der finanziellen Folgen durch die Inflation gezahlt wird. Laut Bundesfinanzministerium werden an den Nachweis des Zusammenhangs zwischen Leistung und Preissteigerung allerdings keine besonderen Anforderungen gestellt. Der Zusammenhang mit der Preisentwicklung muss lediglich erkennbar sein. So sollte als Überweisungstext z. B. „Inflationsausgleichsprämie“ verwendet werden.

Beispiel Höchstbetrag pro Dienstverhältnis

Sachverhalt:

Max Meier hat einen Hauptjob in einem Restaurant. Daneben übt er noch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung für ein Catering- Unternehmen aus.

Beurteilung:

Beide Arbeitgeber können eine nach § 3 Nr. 11c EStG steuer- und beitragsfreie Inflationsausgleichsprämie in Höhe von bis zu 3.000 EUR zahlen. Da es sich um Dienstverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern handelt, können Max Meier also bis zu 6.000 EUR steuerund beitragsfrei gewährt werden. Der Status als Minijob bleibt im Übrigen erhalten, da es sich bei der Prämie nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt.

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