Arbeitsrecht - 13.12.2023

Arbeit auf Abruf: 20 Stunden gelten als vereinbart

Fehlt bei der Arbeit auf Abruf im Arbeitsvertrag eine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit, so gilt grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in einem früheren Zeitraum in höherem Umfang zur Arbeit abgerufen wurde. So lautet ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG).
Dem Urteil lag die Klage einer Frau zugrunde, die in einer Druckerei als „Abrufkraft“ angestellt war und in den Jahren 2017 bis 2019 im Durchschnitt 103,2 Stunden monatlich gearbeitet hatte. In den Jahren 2020 und 2021 verringerte sich der Umfang des Abrufs und die Frau verlangte die Nachzahlung der Differenz zu den in den Jahren davor geleisteten Arbeitsstunden. Sie vertrat die Ansicht, dass dies die zu vergütende Arbeitszeit sei.
Das BAG wies die Klage der Frau ab und stellte klar: Wird Arbeit auf Abruf vereinbart, müsse arbeitsvertraglich die Höhe der wöchentlichen Arbeitszeit festgelegt werden (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz – TzBfG). Geschehe dies nicht, gelte eine Arbeitszeit von 20 Wochenstunden als vereinbart (§ 12 Abs. 1 Satz 3 TzBfG). Hiervon könnten die Vertragsparteien grundsätzlich nur dann abweichen, wenn sie ausdrücklich oder durch ihr Verhalten eine andere Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit vereinbart hätten. Dafür reiche aber das Abrufverhalten des Arbeitgebers in einem bestimmten, lange nach Beginn des Arbeitsverhältnisses liegenden und scheinbar willkürlich herausgegriffenen Zeitraum nicht aus.
BAG, Urteil vom 18.10.2023, 5 AZR 22/23

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