Arbeitsrecht - 23.04.2021

Kinderkrankengeld 2021 Anspruch ausgeweitet

COVID­19 zerrt nicht nur an den Nerven, sondern stellt viele berufstätige Eltern auch vor erhebliche Probleme bei der Betreuung ihrer Kinder. Viele Kitas und Schulen sind nur eingeschränkt geöffnet oder bieten maximal eine Notbetreuung an. Da man Eltern nicht zumuten wollte, schon vor den Oster­ferien den Großteil ihres Jahresurlaubs aufzubrauchen, musste eine andere Lösung gefunden werden. Der Gesetzgeber hat nun für das Jahr 2021 den bestehenden Leistungsanspruch auf Kinderkrankengeld ausgeweitet.

Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld?

Berufstätige Eltern haben Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, wenn ihr Kind erkrankt ist und deshalb betreut werden muss. Allerdings ist ihnen damit nicht immer geholfen, denn ein Anspruch auf Freistellung bedeutet in vielen Fällen nicht, dass auch ein Anspruch auf Vergütung durch den Arbeitgeber besteht. Vor allem wenn die Wirkung des § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) arbeitsvertraglich ausgeschlossen ist, müssen Arbeitgeber keinen Lohn zahlen.

Als Entgeltersatzleistung haben Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Anspruch auf Kinderkrankengeld gem. § 45 SGB V (Fünftes Buch Sozialgesetzbuch), sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Auch das zu betreuende Kind muss gesetzlich krankenversichert sein und beim Mitglied darf kein Ausschlusstatbestand (z. B. Bezug volle Erwerbsminderungsrente) vorliegen.
  • Das Kind muss entweder unter 12 Jahre alt oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen sein.
  • Der Beaufsichtigungs-, Betreuungs- oder Pflegebedarf des erkrankten Kindes muss durch ein ärztliches Attest bestätigt werden.
  • Eine andere im Haushalt lebende Person kann das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen.
Wer hat Anspruch auf Kinderkrankengeld
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Hinweis
Der Anspruch ist also beispielsweise dann ausgeschlossen, wenn der andere Elternteil wegen „Kurzarbeit Null“ nicht zur Arbeit gehen muss.

Corona­-Sonderregelung

Ein Anspruch auf Kinderkrankengeld kann zumindest im laufenden Kalenderjahr 2021 auch ohne Erkrankung des Kindes bestehen, sofern ein coronabedingter Betreuungsbedarf gegeben ist. Erforderlich ist die Betreuung ausdrücklich auch dann, wenn Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderung pandemiebedingt geschlossen sind oder aufgrund behördlicher Weisung ein Betretungsverbot für diese Räumlichkeiten ausgesprochen wurde.

Die Leistungen können sogar schon bei einer bloßen behördlichen Empfehlung, Kitas und Schulen nicht zu betreten, bei einer zeitweisen Einschränkung des Präsenzbetriebes oder Durchführung des sog. Hybridunterrichts in Anspruch genommen werden.

Eltern können für Zeiträume ab dem 5. Januar 2021 nachträglich den Anspruch auf Kinderkrankengeld feststellen lassen, wenn sie die Voraussetzungen belegen können.

Wer „Corona-Kinderkrankengeld“ erhalten möchte, muss seiner Krankenkasse v. a. den erforderlichen Betreuungsbedarf nachweisen (z. B. Attest oder Bescheinigung der Kita bzw. Schule) und natürlich auch, dass im Anspruchszeitraum Arbeitspflicht bestanden hätte.

Einschränkungen des Anspruchs

Kinderkrankengeld wird nur gezahlt, sofern keine Lohnzahlung oder andere Leistungen erbracht werden und auch nur, wenn Arbeitspflicht bestanden hätte.

Wer wegen kurzzeitiger unverschuldeter Verhinderung von der Arbeit fernbleiben muss, aber gem. § 616 BGB trotzdem für bis zu fünf Arbeitstage einen Vergütungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber hat, kann für diese Zeit kein Kinderkrankengeld erhalten. Und auch wenn der Arbeitgeber eine bezahlte Freistellung aufgrund Tarif- oder Arbeitsvertrag gewährt, ruht der Anspruch auf das Kinderkrankengeld. Die Tage, an denen der Anspruch ruht, sind auf die Höchstanspruchsdauer anzurechnen.

Dauer des Anspruchs

Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie die Anspruchsdauer auf Kinderkrankengeld im Vergleich zur bisherigen Regelung verdoppelt: Im Kalenderjahr 2021 hat jeder Elternteil für jedes Kind für die Dauer von bis zu 20 Arbeitstagen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden beträgt der Anspruch bis zu 40 Arbeitstagen je Kind. Der Anspruch muss nicht am Stück genommen werden.

Wie bisher besteht eine Jahresobergrenze, die aber ebenso ausgeweitet wurde: Maximal kann jeder Elternteil im laufenden Kalenderjahr für insgesamt 45 Arbeitstage Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen, Alleinerziehende für höchstens 90 Arbeitstage.

Auch im Jahr 2021 ist es im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich, den Anspruch auf Kinderkrankengeld auf den jeweils anderen Elternteil zu übertragen.

Höhe des Anspruchs

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in aller Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Auch Einmalzahlungen, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor der Freistellung gezahlt wurden, werden zugunsten der Antragsteller berücksichtigt, wenn darauf Beiträge zur Krankenversicherung abgeführt wurden. Das Brutto-Krankengeld beträgt dann unabhängig von der Höhe der Einmalzahlung 100 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

Allerdings ist die Höhe des Kinderkrankengeldes auf maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung begrenzt, im Jahr 2021 also auf kalendertäglich 112,88 EUR. Kinderkrankengeld ist zudem sozialabgabenpflichtig.

Höhe des Anspruchs
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Rechte des Arbeitgebers

Soweit objektiv Betreuungsbedarf besteht, müssen Arbeitgeber den von Eltern geltend gemachten Freistellungsanspruch vollständig erfüllen, und zwar auch dann, wenn schon andere Beschäftigte eine Freistellung zur Betreuung in Anspruch nehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen enthalten keine Zumutbarkeitsgrenze.

Eltern müssen also weder einen Antrag stellen oder eine Anmeldefrist einhalten, noch benötigen sie eine Erlaubnis des Arbeitgebers. Sie sind allerdings verpflichtet, den Betreuungsbedarf so rechtzeitig wie möglich beim Arbeitgeber anzuzeigen. Arbeitgeber können von ihren Mitarbeitern nicht verlangen, während der Tage des Kinderkrankengeldbezuges parallel im Homeoffice tätig zu sein.

Nur einer Übertragung nicht in Anspruch genommener Betreuungstage von einem Elternteil auf den bei ihnen beschäftigten anderen Elternteil können Arbeitgeber widersprechen.

Hinweis
Anstelle des Kinderkrankengeldes können Eltern wegen pandemiebedingter Kita- und Schulschließungen einen Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz geltend machen. Die Entschädigung in Höhe von 67 Prozent des Nettoeinkommens (max. 2.016 EUR/ Monat) gilt für insg. 10 Wochen je Elternteil, bei Alleinerziehenden 20 Wochen. Die Leistung wird vom Arbeitgeber erbracht, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Diese Regelung gilt bis zum 31. März 2021. Wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld bezieht, besteht laut Gesetz in dieser Zeit für beide Elternteile kein Anspruch auf die Entschädigungszahlung.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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