Arbeitsrecht - 26.04.2021

Mehr Flexibilität bei Elternzeit und Elterngeld

Eine aktuelle BEEG-Reform soll Eltern dabei unterstützen, Beruf und Familienalltag flexibler zu organisieren. Das „Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes“ ist am 18. Februar 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die maßgeblichen Regelungen treten am 1. September 2021 in Kraft. Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Neuerungen vor.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld?

Eltern haben nach der Geburt ihres Kindes unter den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) Anspruch auf Elterngeld gegenüber dem Bund (die Auszahlung erfolgt über von den Landesregierungen bestimmte Stellen). Sie müssen weniger oder gar nicht erwerbstätig sein, um sich ihrem Kind zu widmen. Dies wollte der Gesetzgeber belohnen und ihre finanzielle Lebensgrundlage sichern, indem er bereits 2007 das Elterngeld eingeführt hat (davor Erziehungsgeld).

Das Elterngeld liegt regelmäßig zwischen mindestens 300 EUR und max. 1.800 EUR (beim Basiselterngeld). Die 300 EUR erhalten – wenn die sonstigen Bedingungen erfüllt sind – auch Erwerbslose, während die 1.800 EUR den Deckel der einkommensabhängigen Leistung darstellen. Die Bezugsdauer ist beim Basiselterngeld auf 14 Monate beschränkt. Neben dem Basiselterngeld gibt es noch das Elterngeld Plus, bei dem sich die Höhe halbiert und die Bezugsdauer verdoppelt. Arbeitgeber unterliegen verschiedenen Mitwirkungspflichten nach § 9 BEEG, die sich im Wesentlichen auf Einkommens- und Arbeitszeitnachweise sowie Auskunftspflichten gegenüber den zuständigen Behörden beschränken.

Wer hat Anspruch auf Elterngeld
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Praxistipp

Auch wenn die Regelungen erst im September in Kraft treten und für Eltern gelten, deren Kinder ab dem 1. September 2021 geboren werden, besteht für Arbeitgeber schon vorher die Möglichkeit, vorausschauend mit den betroffenen Arbeitnehmern zu planen und Vereinbarungen zu treffen.

Geänderter Teilzeitkorridor

Die aus Arbeitgebersicht vielleicht wichtigste Änderung ergibt sich aus der Anhebung der zulässigen Arbeitszeit, die während der Elternzeit möglich ist. Sie wird für Geburten ab dem 1. September 2021 von 30 auf 32 Stunden erhöht. Dies bietet zusätzliche Flexibilität bezüglich des Einsatzes der in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmer. Sie können damit bis zu vier volle Tage arbeiten (4 x 8 Stunden).

Wer während der Elternzeit arbeiten möchte, kann entweder seine Beschäftigung auf einen Minijob oder Teilzeit reduzieren oder eine auf max. 30 bzw. zukünftig 32 Wochenstunden begrenzte Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber aufnehmen. Für letzteres ist die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers einzuholen.

Wird Elterngeld bezogen und eine Beschäftigung aufgenommen, muss dies der zuständigen Elterngeldstelle mitgeteilt werden. Der Verdienst aus der Teilzeitbeschäftigung kann sich nämlich auf die Höhe des Elterngeldes auswirken. Auf den Mindestbetrag von 300 EUR Basiselterngeld (oder 150 EUR Elterngeld Plus) wird der Verdienst aber nicht angerechnet. Beträgt das Elterngeld mehr, wird der Verdienst berücksichtigt und das Elterngeld gekürzt.

Partnerschaftsbonus: Auch für Eltern, die sich die Betreuung ihres Kindes teilen und beide während der Elternzeit in Teilzeit arbeiten wollen, wird der Gestaltungsspielraum von 25 bis 30 auf 24 bis 32 Stunden erweitert. Damit will der Gesetzgeber die Attraktivität des Partnerschaftsbonus fördern.

Versicherungsrechtliche Beurteilung während Elternzeit bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit

PersonenkreisVersicherungspflichtVersicherungsfreiheit
Arbeitnehmer, die während der Elternzeit
eine Beschäftigung ausüben (Grundsatz)
X
KV, PV, RV, ALV
 
Teilzeitbeschäftigte, die während der
Elternzeit eine geringfügig entlohnte
Beschäftigung (max. 450 EUR/Monat) ausüben
X
RV (Befreiungsoption)
X
KV, PV, ALV
Teilzeitbeschäftigte, die während der
Elternzeit eine kurzfristige Beschäftigung (3 Monate bzw. 70 Arbeitstage/Kalenderjahr) ausüben
X
KV, PV, RV, ALV
(Berufsmäßigkeit liegt vor)
 

Zusätzliche Elterngeldmonate bei Frühgeburten

Da die Situation der Eltern im Falle einer Frühgeburt evtl. herausfordernder sein kann als zum regulären Beginn der Elternschaft, wurde dieser besonderen Lage Rechnung getragen. Die ursprüngliche Planung des Gesetzgebers sah vor, dass für Geburten, die sechs Wochen oder früher vor dem errechneten Geburtstermin erfolgen, ein zusätzlicher Monat Elterngeld gewährt werden sollte. Diese Regelung ist durch weitere Abstufungen modifiziert worden: 

Anzahl der Wochen vor
errechnetem Geburtstermin*
681216
Zusätzliche Elterngeldmonate1234

* Für die Berechnung des Zeitraums zwischen dem errechneten und dem tatsächlichen Tag der Geburt ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem Zeugnis des Arztes, einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt.

Die Neuregelung führt allerdings nicht zu einer Verlängerung der Elternzeit. Lediglich die Mutterschutzfristen sind bei Frühgeburten länger.

Keine Anrechnung von Einkommensersatzleistungen

Die Corona-Sonderregelung, nach der sich die Höhe des Elterngeldes für teilzeitarbeitende Eltern nicht dadurch reduziert, dass sie Einkommensersatzleistungen erhalten, ist dauerhaft ins BEEG (§ 3 Abs. 1 Satz 4) übernommen worden. Damit ist für Geburten ab dem 1. September 2021 generell sichergestellt, dass sich der Elterngeldanspruch nicht verändert, weil die Eltern nach der Geburt des Kindes z. B. Kurzarbeiter- oder Krankengeld beziehen.

Beschränkung des Elterngeldes

Die Einkommensgrenze, bis zu der Eltern einen Anspruch auf Elterngeld haben, wurde von ursprünglich 500.000 EUR Jahreseinkommen auf 300.000 EUR gekürzt. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 EUR. Der Gesetzgeber begründet diese Änderung damit, dass zum einen nur sehr wenige Eltern die Jahresentgeltgrenze von 300.000 EUR überschreiten (ca. 7.000 in ganz Deutschland) und diese aufgrund ihres hohen Einkommens eine eigenständige Versorgung gewährleisten können.

Ausführliche Informationen sind im Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden.

Sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten

Unabhängig von den genannten geänderten Regelungen im Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) gilt, dass die Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung während der Elternzeit und des Bezuges von Elterngeld erhalten bleibt. Allerdings besteht in dieser Zeit (sofern nicht in Teilzeit gearbeitet wird) Beitragsfreiheit. Das bedeutet, dass für diese Zeit keine SV-Tage anzusetzen sind.

Der Arbeitgeber muss eine Unterbrechungsmeldung (im Fall des Vaters mit Grund der Abgabe „52“) erstellen. Im Falle der Mutter ist regelmäßig bereits eine Unterbrechungsmeldung mit Grund der Abgabe „51“ wegen des Anspruchs auf Mutterschaftsgeld erfolgt.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass dieser Inhalt zwischenzeitlich veraltet sein könnte.

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