Allgemein bekannt ist, dass der Schutz schwangerer und stillender Frauen im Mutterschutzgesetz geregelt ist. In der Praxis stellt sich dennoch häufig die Frage, wie diese Frauen am Arbeitsplatz bestmöglich geschützt werden können und welche Pflichten die Arbeitgeber konkret haben.
Mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung
Zu den wichtigsten Dokumenten des betrieblichen Mutterschutzes gehört die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung, die die für alle Beschäftigten vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergänzt. Um Arbeitgeber bei der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung zu unterstützen, hat der vom Bundesfamilienministerium eingerichtete Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) konkretisierende Regeln erlassen, um Arbeitgebern Hilfestellung und Orientierung zu bieten. Auf Grundlage der Ausschussvorgaben sollen mögliche Gefahren am Arbeitsplatz aufgezeigt und geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um schwangeren und stillenden Frauen die Möglichkeit einer ungefährdeten Tätigkeitsausübung zu bieten, wie es § 10 MuSchG vorgibt.
Grundsätzlich ist die Durchführung der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ein Bestandteil der allgemeinen Beurteilung der Arbeitsbedingungen gem. § 5 ArbSchG. Arbeitgeber müssen in die mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilung u. a. einbeziehen:
Der Arbeitgeber ist für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung allein verantwortlich. Er kann jedoch externe Fachkräfte hinzuziehen.
Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung
Grundsätzlich gilt, dass mutterschutzrechtliche Gefährdungsbeurteilungen in jedem Betrieb oder Unternehmen erstellt werden müssen, auch wenn zum Zeitpunkt der Beurteilung keine Schwangeren beschäftigt werden oder eine Stillzeit nicht bekannt ist. Die Betriebsgröße oder die Anzahl der Beschäftigten ist unbeachtlich. Man spricht von anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilungen der Stufe eins. Ebenso spielt keine Rolle, wie, womit und in welchem Umfang Frauen beschäftigt werden. Eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung muss also z. B. auch erfolgen, wenn nur Teilzeitkräfte oder Aushilfen beschäftigt werden. Ebenso haben Auszubildende und Praktikantinnen Anspruch auf schützende Maßnahmen.
Der AfMu empfiehlt folgende Vorgehensweise für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung:
Bei der AfMu-Regel handelt es sich um eine Empfehlung, deren Einhaltung Arbeitgebern Sicherheit geben soll. Eine 1:1-Umsetzung ist nicht zwingend vorgeschrieben, jedoch droht bei nicht ausreichender Gefährdungsbeurteilung ein Bußgeld.
Anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung
Sobald eine Frau ihre Schwangerschaft oder eine Stillzeit bekannt gibt, sind Arbeitgeber ohne Ausnahme verpflichtet, in der zweiten Stufe eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Dabei werden die in der anlassunabhängigen Beurteilung der Stufe eins ermittelten Maßnahmen nicht nur überprüft, sondern v. a. die erforderlichen tätigkeits- oder arbeitsplatzbezogenen individuellen Schutzmaßnahmen festgelegt. Nach den Vorgaben des AfMu müssen Arbeitgeber anlassbezogen folgende Schritte unternehmen:
Während einer Schwangerschaft oder Stillzeit müssen Arbeitgeber jedoch nicht alle betriebstypischen Risiken beurteilen, sondern nur solche Gefährdungen, die einen Bezug zu der beruflichen Tätigkeit und den individuellen Arbeitsbedingungen der betreffenden Frau aufweisen.